Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SAR

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Maik Thomaß
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Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SAR

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Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV)

Schwerin - Die Landesregierung hat eine Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern erlassen.
Vom 17. März 2020
GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 - 7
Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung zur Umsetzung der Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland:

§ 1
Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

(1) Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ab dem 18. März 2020, 06:00 Uhr, geschlossen. Ein Verkauf mittels Lieferdiensten bleibt gestattet. Nicht betroffen von den Schließungen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte,Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- oder Tierbedarfsmärkte und Blumenläden. Die Verkaufsstellen haben in geeigneter Form auf die aktuellen Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-KochInstitutes hinzuweisen.

(2) Der Großhandel ist von der Schließung nach Abs. 1 nicht betroffen.

(3) Dienstleistungsbetriebe, wie zum Beispiel Reinigungen und Waschsalons, Handwerksbetriebe wie z. B Friseure, insbesondere das Gesundheitshandwerk sowie Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf, wie z. B. Gartenbau, können ihren Betrieb unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes fortsetzen.

(4) Für die in Abs. 1 genannten Einzelhandelsbetriebe ist das Sonntagsverkaufsverbot aus dringendem öffentlichen Interesse im Sinne von § 11 Ladenöffnungsgesetz M-V vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) durch die zuständigen Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte aufzuheben.

(5) Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Betriebe werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze (innen und außen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmund Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
§ 2
Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.

(2) Gaststätten im Sinne von Abs. 1 dürfen nur geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnetsind, dass einAbstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Gäste halten zueinander ausreichenden Abstand.

(3) Die gleichzeitige Anwesenheit von 50 und mehr Personen in einer Gaststätte nach Abs. 1 ist untersagt.

(4) Ein Abhol- und Lieferservice ist ohne zeitliche Beschränkung möglich.


§ 3
Beherbergung

Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2Absatz 1 BstättVO M-V (Beherbergungsstättenverordnung vom 12. Februar 2002 GVBl. Nr. 3 vom 20.03.2002), wie z. B. Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie z. B. homesharing ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereistsind, haben bisspätestens zum 19. März 2020 ihren Urlaub zu beenden und abzureisen.
§ 4
Reisen aus privatem Anlass

(1) Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen werden.

(2) Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind untersagt.

(3) Von dem Verbot umfasst sind auch Reisebusreisen.

(4) Ausnahmen von Abs. 1 kommen für Anlässe in Betracht, bei denen die Anwesenheit der reisenden Personen zwingend erforderlich ist (z. B. Beisetzungen).

(5) Von den Regelungen in Abs. 1 nicht erfasst sind:
– Personen, deren erster Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt,
– Personen, deren zweiter Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt und die in Mecklenburg-Vorpommern einer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit nachgehen,
– Personen, die ihrer erwerbsmäßigen bzw. selbstständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern nachgehen.

§ 5
Betretungseinschränkungen für Einrichtungen nach SGB VIII

(1) Der Besuch von stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gemäß §§ 45 ff. SGB VIII, ist für solche Besucherinnen und Besucher, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern bzw. diesen Gebieten untersagt. Die Einstufung der Risikogebiete richtet sich nach den tagesaktuellen Festlegungen des Robert-Koch-Instituts.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Institutionen haben jede Besucherin und jeden Besucher auf Aufenthalt in einem der in Absatz 1 aufgeführten Gebiete innerhalb der letzten 14 Tage im Wege einer Nachfrage vor Betreten des Gebäudes zu prüfen. Sie führen eine Liste aller Besucherinnen und Besucher mit Namen, Anschrift und Telefonnummer zur Nachvollziehung von möglichen Infektionsketten.

§ 6
Zusammenkünfte

(1) Zusammenkünfte in öffentlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Dorfgemeinschaftshäusern, in Vereinen und sonstigen Sport und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.

(2) Verboten sind Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und anderswo. Unaufschiebbare Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen sind in Gegenwart von bis zu 20 Personen zulässig.

§ 7
Strafvorschriften

Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft und mitAblauf des 19.April 2020 außer Kraft.Abweichend davon tritt § 4 dieser Verordnung rückwirkend zum 16. März 2020 in Kraft.

Schwerin, den 17. März 2020
Die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig
Der Minister für Wirtschaft Harry Glawe
Die Ministerin für Soziales, Arbeit und Gesundheit Integration und Gleichstellung Stefanie Drese
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin
Die Justizministerin Katy Hoffmeister
Redaktion Maik Thomaß
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