Urteil des Oberverwaltungsgerichtes setzt Teile der Corona-Landesverordnung außer Vollzug

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes setzt Teile der Corona-Landesverordnung außer Vollzug

Beitragvon Maik Thomaß » 23.04.2022, 06:29

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes setzt Teile der Corona-Landesverordnung außer Vollzug


Schwerin - Mit Beschluss vom 22.04.2022 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung MV in Teilen stattgegeben (1 KM 221/22 OVG). Damit werden ab sofort bestimmte Schutzmaßnahmen nicht mehr gültig sein.



„Ich bedauere, dass kurz vor dem Auslaufen der Hotspot-Regelungen am Donnerstag jetzt noch einmal Unklarheiten über die geltenden bzw. nicht geltende Regelungen entstehen. Selbstverständlich werden wir jedoch das Urteil des OVG akzeptieren“, erklärte Gesundheitsministerin Stefanie Drese. Die Ministerin stellte fest, dass es Ende März dieses Jahres berechtigte Gründe für die Hotspot-Regelung gab. „Wir haben zu dem damaligen Zeitpunkt bundesweit die höchsten Inzidenzen der Neuinfektionen verzeichnet.“

Aus Sicht des Gerichtes wurde insbesondere der Landtagsbeschluss vom 24.03.2022 (DS 8/538) zur Feststellung des § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kritisiert, da er nicht hinreichend detailliert und regional aufgeschlüsselt die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage mit einer Überlastung der Krankenhauskapazitäten dargelegt. Aus diesem Grund wurde die sich darauf beziehende sog. „Hotspot-Regelung“ und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen in der Corona-Landesverordnung zum Teil außer Vollzug gesetzt.

Aufgrund der z.T. fehlenden bzw. nicht ausreichend begründeten Einschränkung des Rechts der Antragsteller bezieht sich der Beschluss des OVG jedoch nur auf einen Teil der Hotspot-Regelungen. Somit entfällt z.B.

  • das Abstandsgebot im öffentlichen Raum insbesondere in Innenbereichen
  • die allgemeine Maskenpflicht im Innenbereich
  • die Möglichkeit von 2G und 2G+ Optionsmodellen
  • die Maskenpflicht im Innenbereich im Einzelhandel, bei Dienstleistungen und körpernahen Dienstleistungen, bei therapeutischen und pflegerischen Angeboten, bei Freizeitangeboten und in der Gastronomie.

Nicht aufgehoben wurde dagegen die Maskenpflicht z.B. bei Veranstaltungen, kulturellen Angeboten, Messen oder Beherbergung.

Das 3G-Erfordernis bei Anreise von Ungeimpften bei Beherbergungsangeboten hat nach wie vor Bestand ebenso wie die 2G+ Verpflichtung bei Clubs und Diskotheken.

Hintergrund zur aktuellen Hotspot-Regelung:

Die sogenannte Hotspot-Regelung wäre regulär mit dem 27.04.2022 ausgelaufen. Bis dahin hatte der Landtag seinen Beschluss als Grundlage für die Hotspotregelung in der Landesverordnung befristet. Ab dem 28.04.2022 gelten somit nur noch die im Infektionsschutzgesetz geregelten sogenannten Basisschutzmaßnahmen, wie z.B. die Maskenpflicht im ÖPNV, 3G Pflichten in Krankenhäusern oder aber Maskenpflichten in Arztpraxen, Tageskliniken etc., sofern eine Gefahr für vulnerable Gruppen besteht.
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