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Corona-Basisschutzmaßnahmen zum 01.10.2022

20.09.2022, 14:36

Corona-Basisschutzmaßnahmen zum 01.10.2022


Schwerin - Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Kabinettssitzung am 20.09.2022 eine neue Corona-Landesverordnung beschlossen. Diese gilt gemeinsam mit den Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes ab dem 01.10.2022.

„Unsere Landesverordnung ergänzt das neue IfSG. Damit sind wir gut auf die nächsten Monate vorbereitet“, sagte Gesundheitsministerin Stefanie Drese in der Landespressekonferenz nach der Kabinettssitzung.

„Da die Corona-Lage unter Kontrolle ist und wir durch die Impfungen und überstandenen Infektionen eine gute Grundimmunisierung in der Bevölkerung haben, reichen momentan Basis-Schutzmaßnahmen aus“, so Drese.

Diese umfassen zum 1. Oktober eine Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr und eine FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens. Eine Testnachweispflicht besteht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. Ausnahmen hiervon gibt es u.a. für vollständig Geimpfte und Genesene, notwendige Begleitpersonen sowie Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden. Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime können im Rahmen ihres Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen treffen.

Durch das neue IfSG kann das Land bei einer Verschlechterung der Corona-Lage zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise eine Maskenpflicht in Innenräumen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum oder die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen.

Diese weitergehenden Schutzmaßnahmen seien derzeit aber nicht notwendig, verdeutlichte Drese. „In unserem Corona-Expertengremium beobachten wir die Entwicklung natürlich kontinuierlich sehr genau und werden zum Beispiel bei steigendem Infektionsgeschehen und einer angespannten Lage in den Krankenhäusern entsprechend gegensteuern. Grundlage dafür ist der 8-Punkte-Plan für Mecklenburg-Vorpommern mit dem wir gut und lageangepasst auf eine mögliche Infektionswelle im Herbst und Winter reagieren können“, so die Ministerin.

Drese: „Am besten wäre es, wenn es dazu gar nicht kommt. Dazu kann Jede und Jeder durch eigenverantwortliches Verhalten, etwa durch Testungen vor dem Besuch von größeren Veranstaltungen beitragen.“


Maskenpflicht
In Bus und Bahn
  • Im Nahverkehr (FFP2 oder medizinische Maske)

  • Im Fernverkehr (FFP2, für Kinder (6-13 Jahre) auch med. Masken möglich) Ausnahmen u.a. für Kinder unter 6 Jahren, aus medizinischen Gründen mit ärztlichem Attest, beim Verzehr von Speisen und Getränken


Gesundheitswesen
  • FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, in Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens für Besucher und Besucherinnen und Patientinnen und Patienten. Für Kinder (6-13 Jahre) auch med. Masken möglich

  • Ausnahmen, wenn die medizinische Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, für Patientinnen und Patienten in den eigenen Räumlichkeiten, für Kinder unter 6 Jahren und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können


Testpflicht
  • Für den Zutritt in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen

  • Ausnahmen durch die LVO für vollständig Geimpfte und Genesene. Zusätzlich Ausnahmen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden; notwendige Begleitpersonen; Personen, die sich nur vorübergehend in der Einrichtung aufhalten und keinen unmittelbaren Kontakt zu den behandelten, betreuten und gepflegten Personen haben; Kinder unter 7 Jahren


Weitere Maßnahmen
Das Land kann bei einer Verschlechterung der Corona-Lage zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Maskenpflicht in Innenräumen). Dies ist momentan nicht notwendig.
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