Kabinett beschließt Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV zum 02.02.2023

Kabinett beschließt Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV zum 02.02.2023

Beitragvon Maik Thomaß » 17.01.2023, 14:42

Kabinett beschließt Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV zum 02.02.2023


Schwerin - Die Landesregierung hat auf ihrer Kabinettssitzung am 17.01.2023 eine Änderung der Corona-Landesverordnung vorgenommen. Danach wird in Mecklenburg-Vorpommern zum 02.02.2023 die Maskenpflicht im ÖPNV ausgesetzt, teilte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung mit.

„Wir befinden uns mit der Regelung im Einklang mit dem Bund. Es gibt klare und einheitliche Verhältnisse. Sowohl im öffentlichen Regionalverkehr als auch im Fernverkehr gibt es zwischen Boizenburg und Zinnowitz ab dem 2. Februar keine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen mehr“, verdeutlichte Drese. Das gelte auch für Schulbusse, so die Ministerin.

Die Lockerungen können nach Angaben von Drese vorgenommen werden, da die Corona-Lage sich in den letzten Wochen nach Auskunft unserer wissenschaftlichen Expertinnen und Experten entspannt habe. „Corona ist nicht vorbei, aber wir haben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine endemische Lage erreicht.“

Drese gab zudem bekannt, dass im Kabinett auch über ein Ende der Isolationspflicht von Corona-Infizierten gesprochen wurde. „Wir wollen auch hier ein möglichst einheitliches Vorgehen mit dem Bund und weiteren Bundesländern. Deshalb gib es noch keinen genauen Zeitpunkt für diese weitere Lockerungsmaßnahme“, sagte Drese.

Ablehnend steht Ministerin Drese Vorschlägen zur Abschaffung der gesetzlichen Maskenpflicht im Gesundheitswesen gegenüber. „Das halte ich im Februar angesichts der Schutzbedürftigkeit vulnerabler Gruppen für zu früh“, so Drese. Geregelt wird die Maskenpflicht im medizinischen und pflegerischen Bereich im Infektionsschutzgesetz des Bundes. Dort ist die Maskenpflicht bis zum 07.04.2023 befristet. Drese: „Das ist meines Erachtens bei weiter abflauender Corona-Entwicklung ein sinnvoller Zeitpunkt für die Aufhebung der Maskenpflicht in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen.“
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