Neue Landesverordnung Pflege und Soziales in Kraft getreten

Neue Landesverordnung Pflege und Soziales in Kraft getreten

Beitragvon Maik Thomaß » 09.11.2020, 13:38

Neue Landesverordnung Pflege und Soziales in Kraft getreten


Schwerin - „Wir wollen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen und anderen Sozialeinrichtungen bestmöglich schützen.Gleichzeitig sollen Besuche weiterhin stattfinden dürfen, um eine soziale Isolation zu verhindern.“ Sozialministerin Stefanie Drese hat die neuen Regelungen der „Fünften Pflege und Soziales Corona VO-Änderungsverordnung“ am 9. November 2020 vorgestellt.



So bleibt der Besuch und das Betreten von vollstationären Pflegeeinrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften auch für Personen, für die die Einrichtung nicht der Wohn- oder Arbeitsort ist, erlaubt, soweit in der Einrichtung kein aktives Corona-Infektionsgeschehen besteht

Die Schutzstandards für Einrichtungen und Angebote der Pflege und Eingliederungshilfe werden jedoch erhöht und richten sich nach der Höhe der Neuinfektionen in der jeweiligen Region.

Ab einem Risikowert von 36 bis 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt dürfen höchstens zwei Besuchende je Bewohner*in, die nicht dauerhaft festzulegen sind, gleichzeitig die Einrichtung betreten.

Ab 51 bis 74 Neuinfektionen darf höchstens eine Besucherin oder ein Besucher je Bewohner*in oder Bewohner die Einrichtung betreten. Der Besuchende muss dabei nicht dauerhaft festgelegt werden

Ab einer 7-Tages-Inzidienz von 75 Neuinfektionen darf der Besuch ausschließlich in einem hierfür vorgesehenen Besuchszimmer stattfinden, wobei nach jedem Besuch das Zimmer zu desinfizieren ist. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Nutzung eines Besuchszimmers ist in der Verordnung für Bewohnende mit unzureichender Mobilität verankert. „Ein Einzelzimmer der Bewohnerin oder des Bewohners steht einem Besuchszimmer gleich, soweit der Besuch durch Personal der Pflegeeinrichtung auf dem kürzesten Weg zum jeweiligen Einzelzimmer geleitet wird“, verdeutlichte Drese.

Die jeweiligen Einschränkungen bleiben in Kraft bis der Ausgangswert der jeweiligen Stufe für mindestens 14 Tage unterschritten worden ist.

Die aufgeführten Einschränkungen umfassen grundsätzlich nicht das Betreten zu anderen Zwecken als den Besuch. Dies beinhaltet neben dem Personal des Einrichtungsträgers insbesondere das Betreten zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Betriebes (zum Beispiel Warenlieferungen, notwendige Reparaturen, Reinigung), das Betreten zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Rechtspflege und Situationen, in denen ein Besuch der pflegebedürftigen Person aufgrund gesundheitlicher Umstände keinen Aufschub duldet (zum Beispiel Sterbebegleitung). Auch die Begleitung und der Besuch Minderjähriger, medizinische, therapeutische oder seelsorgerische Maßnahmen sowie Hygienemaßnahmen (Friseur, Fußpflege) bleiben möglich.

Untersagt ist der Besuch und das Betreten für Personen, die sich in den letzten drei Tagen in einem ausländischen Risikogebiet oder einem Landkreis/ einer kreisfreien Stadt innerhalb Deutschlands aufgehalten haben, in der die Zahl der Neuinfektionen den Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten wurde. Dieses Verbot kann durch den Nachweis einer negativen und höchstens 48 Stunden alten molekularbiologischen Testung dieser Person aufgehoben werden.

Die neue Landesverordnung Pflege und Soziales gilt seit dem 7. November 2020. Sie ist im Anhang beigefügt; ebenso wie die (nicht amtliche) Lesefassung.
Redaktion Maik Thomaß
Benutzeravatar
Maik Thomaß
Administrator
 
Beiträge: 37644
Registriert: 12.04.2016, 13:03
Wohnort: Rostock

Zurück zu Corona-Virus COVID-19: Informationen zu Pflege- und Sozialeinrichtungen



Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron