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weitere Lockerungen für die Jugendarbeit

BeitragVerfasst: 11.06.2021, 13:38
von Maik Thomaß

weitere Lockerungen für die Jugendarbeit


Schwerin - Das Sozialministerium hat aufgrund der stabil geringen Inzidenzwerte die Corona-Jugendhilfe-Durchführungsverordnung kurzfristig nochmals angepasst. Damit können Angebote und Maßnahmen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit sowie der Förderung der Erziehung in der Familie in größerem Rahmen und unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden.



„Ab sofort sind offene Gruppenagebote für bis zu 30 teilnehmende Personen im Innenbereich und bis zu 50 teilnehmende Personen im Freien wieder möglich“, teilte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin mit. „Für die Begleitung und Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen in unserem Land ist dies gerade mit Blick auf die bevorstehenden Sommerferien von großer Bedeutung“, so Drese.

Mit der geänderten Corona-Jugendhilfeverordnung wird darüber hinaus Einrichtungen auf deren Gelände Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen stattfinden, die Möglichkeit eingeräumt, bei den örtlichen Gesundheitsämtern eine einrichtungsbezogene Ausnahme von dieser Regelvorgabe zu beantragen. Ein Muster für einen entsprechenden Antrag stellt das Sozialministerium auf seiner Website zur Verfügung.

Schon seit Ende Mai sind Angebote und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienerholung möglich. Diese können entsprechend den Regelungen der Corona-Landesverordnung zu Beherbergung und Reisen (vgl. §§ 4 und 5 Corona-LVO M-V) durchgeführt werden. So dürfen etwa Jugendreisen in einer festen Bezugsgruppe mit bis zu 50 Personen stattfinden.

Drese: „Uns ist es besonders wichtig, dass junge Menschen nach dem Lockdown der letzten Monate nun ihren Alltag so normal und unbeschwert wie möglich leben können. Die geänderte Corona-Jugendhilfe-Durchführungsverordnung leistet einen Beitrag dazu.“

Weitere Informationen auf der Website des Sozialministeriums http://www.sozial-mv.de.

Direktlink zur Lesefassung der aktuellen Corona-Jugendhilfe-Durchführungsverordnung: Verordnung