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Schutz und Teilhabe: Sozialministerium trifft Weihnachtsregelungen in Pflegeeinrichtungen

16.12.2021, 16:36

Schutz und Teilhabe: Sozialministerium trifft Weihnachtsregelungen in Pflegeeinrichtungen


Schwerin - Seit dem 16.12.2021 gilt eine neue Pflege und Soziales Corona-Verordnung. „Wir treffen darin nach umfangreicher Beratung in unserem Sachverständigengremium vor allem Regelungen rund um die Weihnachtstage für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen“, verdeutlicht Sozialministerin Stefanie Drese.



„Unter Berücksichtigung des hohen Impfstandes, gut funktionierender Schutzmaßnahmen sowie des derzeit eher ruhigen Infektionsgeschehens in den Einrichtungen wollen wir für das bevorstehende Weihnachtsfest von den sonst geltenden Regelungen abweichen und die Besuchsmöglichkeiten ausweiten und erleichtern“, so die Ministerin.

Drese: „Mir ist die soziale und gesellschaftliche Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohnern in der Weihnachtszeit besonders wichtig. Wir möchten deshalb den Pflegebedürftigen ein frohes Fest und eine schöne, gemeinsame Zeit mit ihren Familienangehörigen ermöglichen.“ Dazu gehöre auch, dass die Einrichtungen weitgehende Besuchszeiten gewährleisten.

Konkret sind im Zeitraum vom 22.12.2021 bis zum 28.12.2021 folgende Weihnachtsregelungen vorgesehen:

  • Alle Pflegebedürftigen dürfen unabhängig von der Warnstufe auf der Corona-Ampel drei Besuchspersonen täglich empfangen. Sie müssen nicht dauerhaft festgelegt werden und dürfen die Einrichtung einzeln oder gemeinsam betreten.

  • Pflegebedürftige, deren Booster-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sind unabhängig von der Warnstufe auf der Corona-Ampel bei Rückkehr nach jedem Verlassen der Einrichtung von potentiellen Isolationsmaßnahmen ausgenommen (aber Symptomkontrolle).

  • Unabhängig vom Impfstatus müssen alle Besuchspersonen beim Betreten der Einrichtung einen negativen Test vorlegen oder in der Einrichtung getestet werden. Das gilt auch für Geboosterte.

  • Die Regelungen gelten nicht, wenn es ein Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung gibt.

Generell gilt, dass geimpfte und genesene Besuchspersonen ab der Warnstufe „Rot“ auf der Corona-Ampel eine FFP2-Maske tragen müssen. Für ungeimpfte Personen besteht bereits ab Warnstufe „Orange“ eine FFP2-Pflicht.

Drese: „Der Erfolg des Impfens zeigt sich ganz besonders im Pflegebereich. Es gibt deutlich weniger Ausbruchsgeschehen in den Pflegeheimen als vor einem Jahr und auch vor den Booster-Impfungen. Die bestehenden Ausbrüche sind in der Regel solche, von denen eine kleiner Anzahl von Personen betroffen ist mit deutlich milderen Krankheitsverläufen. Es gibt kaum Hospitalsierungen. Deshalb können viel besser als vor einem Jahr zu Weihnachten Kontakte von Bewohnenden mit Angehörigen und Dritten unter Beachtung der Schutzmaßnahmen stattfinden.“
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