Regelungen zur Nutzungspflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Alkoholkonsum im Freien wurden aktualisiert

Regelungen zur Nutzungspflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Alkoholkonsum im Freien wurden aktualisiert

Beitragvon Maik Thomaß » 01.05.2021, 04:46

Regelungen zur Nutzungspflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Alkoholkonsum im Freien wurden aktualisiert


Rostock - Die Pflicht zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien durch Fußgänger in Teilen der Innenstadt, der Kröpeliner-Tor-Vorstadt und von Warnemünde wurde jetzt angepasst. Sie gilt ab dem 01.05.2021, jeweils zwischen 6 und 22 Uhr. Die Regelung gilt an folgenden Orten:



Stadtmitte
(Gehweg Lange Straße ab Kreuzung Kuhstraße bis Faule Grube in west-östlicher Fahrtrichtung, Kuhstraße, Pädagogienstraße, Breite Straße, Eselföterstraße, Faule Grube, Kröpeliner Straße ab Kröpeliner Tor bis einschließlich Neuer Markt, Universitätsplatz, Rungestraße ab Kreuzung Kröpeliner Straße bis Kreuzung Rostocker Heide, auf den Haltestellen Steintor IHK und in deren Umgebung im Umkreis von jeweils drei Metern)

Kröpeliner-Tor-Vorstadt
(Doberaner Platz; begrenzt durch die Doberaner Straße und Wismarsche Straße)

Warnemünde
(Am Bahnhof ab Kreuzung B103 über Bahnhofsbrücke bis Beginn der Kirchenstraße, Am Strom (oberer und unterer Verlauf) ab Kreuzung Kirchenstraße/Bahnhofsbrücke bis Beginn der Westmole)

Darüber hinaus gilt sie auch an Orten in der Öffentlichkeit, wo in der konkreten Situation ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Die Anordnung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Ferner ist das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zum Zwecke des Verzehrs von Speisen und alkoholfreien Getränken gestattet; nicht jedoch zum Zwecke des Rauchens.

In diesen Gebieten ist auch der Konsum von Alkohol unter freiem Himmel untersagt. Der Ausschank von alkoholischen und alkoholhaltigen Getränken bleibt im gesamten Stadtgebiet untersagt.

Allgemeinverfügung und Karte

Quelle: rathaus.rostock.de
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