Corona-Ampel in Rostock auf „Gelb“: Umfangreiche Testpflichten sowie Maskenpflicht in Schulen und Horten

Corona-Ampel in Rostock auf „Gelb“: Umfangreiche Testpflichten sowie Maskenpflicht in Schulen und Horten

Beitragvon Maik Thomaß » 17.10.2021, 07:31

Corona-Ampel in Rostock auf „Gelb“: Umfangreiche Testpflichten sowie Maskenpflicht in Schulen und Horten


Rostock - Am 15.10.2021 ist die Corona-Ampel für Rostock am dritten Tag in Folge auf der Stufe „gelb“. Somit gelten ab dem 17.10.2021 umfangreiche Testpflichten für Innenbereiche sowie die Maskenpflicht für Schulen und Horte.



Im Einzelnen gelten ab 17.10.2021 in Rostock folgende Regelungen:

Jede Person, die sich in Schulgebäuden oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, hat eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen regelt § 4 der 3. SchulCoronaVO M-V. Auch die Beschäftigten der Horte und die Kinder haben während der Hortförderung im Innenraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen sind in § 2 Abs. 4 der Corona-KiföVO M-V aufgeführt.

Außerdem gelten sämtliche in der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern geregelten Testerfordernisse, insbesondere für (nicht abschließend):

  • die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Heilmittelbereiches und Friseuren sowie von Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnlichen Betrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, wie zum Beispiel Barbiere und Fußpflege,
  • den Besuch von Personen in und das Betreten von Krankenhäusern und weiteren stationären Einrichtungen nach dem SGB V,
  • die Inanspruchnahme der Bewirtung im Innenbereich von Gaststätten,
  • die Beherbergung von Personen,
  • den Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen (hier ist ein Test nach § 1a Abs. 2a der Corona-LVO M-V erforderlich, d. h. ein PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
  • den Besuch der Innenbereiche von Kinos,
  • die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Theatern, Konzerthäusern, Opern und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen,
  • die Nutzung der Innenbereiche von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnlichen Einrichtungen,
  • die Nutzung von Lesesälen in Bibliotheken und Archiven,
  • den Besuch von Proben und Auftritten von Chören und Musikensembles im Innenbereich,
  • den Besuch der Innenbereiche von Zirkussen,
  • den Besuch der Innenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks,
  • die Inanspruchnahme tourismusaffiner Dienstleistungen im Innenbereich,
  • die Nutzung von Indoor-Spielplätzen sowie Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeit- und nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten, auch in Gruppen, stattfinden,
  • den Besuch von Schwimm- und Spaßbädern,
  • die Sportausübung in Innenräumen,
  • die Teilnahme an den Veranstaltungen nach § 8 Abs. 9 Sätze 1 und 2 Corona-LVO M-V im Innenbereich,
  • die Teilnahme an den Veranstaltungen nach § 8 Abs. 9a und Abs. 9b Corona-LVO M-V,
  • den Besuch von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen,
  • den Besuch von Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen im Innenbereich,
  • die Inanspruchnahme von Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen, auch diejenigen für Fahrlehrer und Berufskraftfahrer,
  • die Teilnahme an Angeboten von Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich,
  • die Teilnahme an gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Innenbereich, und
  • die Teilnahme an gewerblich organisierten privaten Zusammenkünften.

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von diesen Testerfordernissen befreit.

Die Testerfordernisse gelten außerhalb der Ferien ferner nicht bei Schülerinnen und Schülern, die der Teststrategie an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 der 3. Schul-Corona-Verordnung unterfallen.

Hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte und Genesene sowie deren Gleichstellung mit Getesteten wird auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verwiesen. In der Regel gelten die Testvorgaben bzw. Testvoraussetzungen für geimpfte und genesene Personen als erfüllt, vgl. § 7 Abs. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Sofern die durch die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichte risikogewichtete Einstufung die Stufe 2 („Gelb“) an fünf aufeinanderfolgenden unterschreitet, wird eine gesonderte Bekanntmachung zum Wegfall von Maßnahmen erfolgen.

Quelle: rathaus.rostock.de
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