Erweiterte Corona-Maßnahmen
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Landkreis Ludwigslust-Parchim seit mehr als drei Tagen auf Stufe gelb - Testpflicht für bestimmte Innenbereiche kommt / Geimpfte und Genesene von Regelungen ausgenommen.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim ist am 12.10.2021 den vierten Tag in Folge auf Stufe gelb der risikogewichteten Stufenkarte. Weitere Verschärfungen nach der Corona-Landesverordnung, insbesondere die Testpflichten für bestimmte Innenbereiche, treten demnach am am 13.10.2021 in Kraft. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis heute unter http://www.kreis-lup.de/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß der Corona-Landesverordnung muss im Landkreis Ludwigslust-Parchim ab 13. Oktober in folgenden Einrichtungen ein negativer tagesaktueller Coronatest (Schnelltest maximal 24 Stunden alt, PCR-Test maximal 48 Stunden alt) vorgelegt werden:
- Einreise aus Risikogebieten
- bei der Anreise zu einer Unterkunft (Hotel, Campingplatz, Hostel, Ferienwohnung usw.)
- Veranstaltungen mit mehr als 1500 Personen im Innenbereich und mehr als 2500 Personen im Außenbereich
- Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Messen
- körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, Nagelstudio usw.)
- im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
- Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
- in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive
- Freizeitbereich (Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitbereich)
- Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
- Fahrschulen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
- soziokulturelle Zentren
- Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche Gaststätte
- Veranstaltungen
- Besuch von Krankenhäusern und ähnlichen stationären Einrichtungen.
- für den Besuch von Discotheken, Clubs und Tanzveranstaltungen werden nun PCR-Tests benötigt
Vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder unter sieben Jahren sind von der Testpflicht befreit.
An Schulen muss jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Quelle: https://www.kreis-lup.de/Verwaltung/Aktuelles/Meldungen/Erweiterte-Corona-Maßnahmen-ab-Mittwoch.php?object=tx,3378.5.1&ModID=7&FID=3378.7163.1&NavID=3378.21.1&La=1