Hinweise zur Öffnung der Gastronomie

Hinweise zur Öffnung der Gastronomie

Beitragvon Maik Thomaß » 22.05.2021, 07:35

Hinweise zur Öffnung der Gastronomie


Landkreis Vorpommern-Rügen - Brief des Landrates und des Gesundheitsamtsleiters.



Sehr geehrte Gastronomen und Gaststättenbetreiberinnen,
liebe Gastwirte und Kneipeninhaberinnen,
sehr geehrte Damen und Herren,

Essen und trinken hält Leib und Seele zusammen heißt es, und wir freuen uns sehr, dass dies ab Sonntag, 23. Mai 2021, wieder in bester Gesellschaft, nämlich unter Profis, möglich ist. Nach Wochen und Monaten öffnen Sie wieder die Türen für Ihre Gäste. Aus zahlreichen Gesprächen und Schriftwechseln mit Ihnen sind wir überzeugt, dass die mit großer Sorgfalt erarbeiteten Hygienekonzepte für einen sicheren Gästebetrieb nun verantwortungsvoll umgesetzt werden.

Da das zu beachtende Regelwerk nicht mehr allzu leicht zu überblicken ist, haben wir an dieser Stelle noch einmal die wichtigsten Dinge, die bei der Öffnung zu beachten sind, in knapper Form zusammengefasst.

Öffnen dürfen ab Pfingstsonntag, 23.05.2021, Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes (auch Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, etc., die den Betrieb als Schankwirtschaft fortsetzen). Es gelten die Anforderungen gemäß Anlage 30 der Corona-Landesverordnung, die unter dem folgenden Link abrufbar ist:

Verordnungen und Dokumente - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de).

Bitte informieren Sie sich regelmäßig über Aktualisierungen!

Wo werden welche Tests benötigt?
Für den Besuch im Innenbereich (nur nach Reservierung!) ist von jedem Gast ein tagesaktueller negativer COVID-19- Schnell- oder Selbsttest erforderlich. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen. Wenn Ihre Gäste im Außenbereich sitzen, ist kein Test erforderlich.

Wie werden Befreiungen von Testerfordernissen nachgewiesen?
Befreiungen von Testerfordernissen können durch die Impfdokumentation oder die vom Gesundheitsamt versandten, sog. Genesenen-Schreiben, die eben diese Situation bescheinigen, nachgewiesen werden.

Wer muss wo im Restaurant welche Masken tragen?
Gäste sofern sie nicht am Platz sitzen, müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz („OP-Maske“) oder eine Atemschutzmaske (FFP2) tragen. Ausgenommen sind Kinder bis 6 Jahre und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine MNS tragen können.

Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen ebenfalls einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz („OP-Maske“) oder eine Atemschutzmaske (FFP2) tragen, die bei mehr als 1,5 Metern Abstand zum Gast abgenommen werden kann, solange es der Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung dient.

Wie viele Personen dürfen zusammensitzen?
Grundsätzlich gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen (mit der Ausnahme für Geimpfte und Genesene) gem. Corona-Landesverordnung. Sowohl im Innen- als auch im Außenbereich dürfen maximal 10 Personen zusammensitzen.

Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Meter zu wahren.

Hygieneauflagen für Ausstattung
Nach jeder Tischbelegung sind die Handkontaktflächen von Tisch und Stühlen, Menagen und Speisekarten zu desinfizieren.

Listen, LUCA und Kontaktnachverfolgung
Pro geschlossene Gruppe oder Hausstand sind lediglich die Daten einer Person zu erfassen. Dazu gehören: Name, Adresse, Kontaktmöglichkeiten (Telefonnummer/Email)

Entsprechend der Corona-Landesverordnung der Anlage 30 soll die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung in elektronischer Form landeseinheitlich mittels der LUCA-App erfolgen.

In begründeten Fällen ist die Erfassung datenschutzkonform (!) auf Papier möglich.

Insofern Listen geführt werden beträgt die Aufbewahrungsfrist 4 Wochen, danach sind diese (erneut: datenschutzkonform) zu entsorgen.

Die LUCA-App ist mit dem Gesundheitsamt Vorpommern-Rügen verknüpft, sodass wir im Fall einer notwendigen Kontaktnachverfolgung Gästelisten von Ihnen anfordern können.

Bitte senden Sie uns derartige Listen keinesfalls proaktiv, sondern nur nach ausdrücklicher Anforderung.

Buffets
Bei Buffets und Selbstbedienungsangeboten gilt Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Gäste. Es ist ein Einbahnstraßensystem vorzusehen und zu kennzeichnen. Mindestabstände von 1,5 Metern müssen einzuhalten sein. Lebensmittel sind bevorzugt in Einzelpackungen vorzusehen und es sind Anlagenbestecke zu nutzen.

„Sperrstunde“
Die Bewirtung von Gästen ist aktuell täglich bis 24 Uhr erlaubt.

Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass wir auf Ebene des Landkreises keine abweichenden Regelungen treffen können.

Viele weitere Informationen, FAQs und alle aktuellen Rechtsquellen finden Sie auf der Webseite des Landkreises Vorpommern-Rügen: http://www.lk-vr.de/Corona.

Rückfragen können Sie richten an:
E-Mail: corona-fragen@lk-vr.de oder
Telefon: 03831 357-4950.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einen erfolgreichen Start und viele zufriedene Gäste! Haben Sie gemeinsam eine gute Zeit und bleiben Sie gesund!

Leiter Fachdienst Gesundheit: Jörg Heusler
Landrat: Dr. Stefan Kerth


Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen
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