Geflügelpest Schutz- und Überwachungszone in Orten der Gemeinden Süderholz und Sundhagen

Geflügelpest Schutz- und Überwachungszone in Orten der Gemeinden Süderholz und Sundhagen

Beitragvon Maik Thomaß » 17.11.2021, 17:04

Geflügelpest Schutz- und Überwachungszone in Orten der Gemeinden Süderholz und Sundhagen


Süderholz, Sundhagen - In einem Hausgeflügelbestand in der Gemeinde Dersekow im Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.



Von der um den Ausbruchsbestand zu bildender Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern und Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern ist der Landkreis Vorpommern-Rügen betroffen.

Das folgende Gebiet wird als Schutzzone festgelegt:

  • von der Gemeinde Süderholz die Ortsteile: Dreizehnhausen, Griebenow, Groß Bisdorf


Das folgende Gebiet wird als Überwachungszone festgelegt:

  • von der Gemeinde Süderholz die Ortsteile: Behnkenhagen, Gülzow-Dorf, Kandelin, Klein Bisdorf, Kreutzmannshagen, Lüssow, Neuendorf, Poggendorf, Pützmannshagen, Schmietkow, Willershusen, Wüst Eldena, Wüsteney, Zarnewanz, Klein Zarnewanz, Zarnewanz Ausbau
  • von der Gemeinde Sundhagen die Ortsteile: Gerdeswalde, Horst, Jager, Segebadenhau, Wendorf


In der Schutz- und Überwachungszone ist folgendes einzuhalten:

  • Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder
  • A: in geschlossenen Ställen oder
  • B: unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) gehalten werden.


Halter von Geflügel haben unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

In der Schutzzone gilt folgendes:

  • Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass
  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  • betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine wirksame Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, - der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.


Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden.

Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten, das gilt nicht soweit

  • A: das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder
  • B: das frische Fleisch von Geflügel vor dem 09.11.2021 gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.

Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Das gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären lnfluenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren

In der Überwachungszone gilt folgendes:

Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären lnfluenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.

Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

Die Genehmigung von Ausnahmen ist beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Vorpommern-Rügen schriftlich zu beantragen.

Allgemeinverfügung Nr. 23 I 2021 Tierseuchenverfügung zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone wegen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI)

(Text: Landkreis Vorpommern-Rügen)

Quelle: https://www.lk-vr.de/Hinweise/Aktuelles/Geflügelpest-Schutz-und-Überwachungszone-in-Orten-der-Gemeinden-Süderholz-und-Sundhagen.php?object=tx,3034.5.1&ModID=7&FID=3034.18163.1&NavID=2152.10&La=1
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