Geflügelpest-Beobachtungsgebiet in Rostock – Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert

Geflügelpest-Beobachtungsgebiet in Rostock – Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert

Beitragvon Maik Thomaß » 12.02.2022, 08:20

Geflügelpest-Beobachtungsgebiet in Rostock – Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert


Rostock - Teile des Rostocker Stadtgebietes wurden ab sofort bis auf Widerruf zum Geflügelpest-Beobachtungsgebiet erklärt, teilt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mit. Hintergrund ist ein Ausbruch im Landkreis Rostock. So war am 4. Februar 2022 in einem Geflügelbestand in 18239 Satow, Ortsteil Gorow das hochpathogene aviäre lnfluenzavirus des Subtyps H5N1 nachgewiesen worden. Um den Ausbruchsbetrieb wurden ein Sperrbezirk mit einem Radius von drei Kilometern und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von zehn Kilometern festgelegt.



Innerhalb dieses Beobachtungsgebietes liegt der südwestliche Bereich der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Die betroffenen Stadtteile sind Reutershagen, Gartenstadt, Südstadt, Stadtweide, Biestow; begrenzt durch die Stadtgrenze im Süden und Westen sowie im Norden durch die Hamburger Straße bis zum Schutower Kreuz und im Osten durch den Barnstorfer Ring (B 103), Edelweißweg, Kuphalstraße, Asternweg, Am Waldessaum, Rennbahnallee, Tiergartenallee, Satower Straße, Südring und Nobelstraße.

In einer Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest werden folgende Maßnahmen für das Beobachtungsgebiet angeordnet:

  • Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock anzuzeigen.

  • Tierhalter haben sicherzustellen, dass ein Kontakt des Geflügels zum Wildvogelbestand sicher unterbunden wird. Das Geflügel darf keinen Zugang zu Gewässern, möglichen Überschwemmungsflächen oder anderem Oberflächenwasser haben. Hofteiche sind sicher auszuzäunen.

  • Wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten wie beispielsweise aufgrund eines Hofteiches, eines unmittelbaren Zugangs zu einem Gewässer und Wildvogeleinflug keine sichere Barriere zwischen Wildvögeln, insbesondere zu Wildenten, Wildgänsen, Schwänen und aasfressenden Wildvögeln und dem Hausgeflügelbestand herzustellen ist, sind die Tiere (außer Tauben) in einem geschlossenen Stall oder unter einer Schutzvorrichtung (wildvogelsicheren Voliere) zu halten.

  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

  • Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten.

  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären lnfluenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

  • Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.

  • Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

  • Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.

  • Erhöhte Verluste in Geflügelbeständen und gehäufte Funde von verendeten Wildvögeln sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock unverzüglich unter der Telefonnummer 0381 381-8601 zu melden.

  • Auf Antrag können Ausnahmen von den angeordneten Schutzmaßregeln genehmigt werden. Der Antrag ist an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu richten.


Die Geflügelpest ist eine hoch ansteckende und verlustreiche, anzeigepflichtige Tierseuche bei Wirtschaftsgeflügel, gehaltenen Vögeln und zahlreichen Wildvögeln. Das Virus wird durch direkten Tierkontakt, von Geflügel stammenden Teilen, Rohprodukten und Ausscheidungen, über die Luft sowie durch kontaminierte Personen und Gegenstände wie Transportfahrzeuge und -behälter, Eierkartons oder andere Verpackungsmaterialien verbreitet.
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