Neue Corona-Landesverordnung tritt in Kraft

Neue Corona-Landesverordnung tritt in Kraft

Beitragvon Maik Thomaß » 30.09.2022, 13:20

Neue Corona-Landesverordnung tritt in Kraft


Schwerin - Ab dem 01.10.2022 gilt in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Corona-Landesverordnung. Die Landesregierung hatte die Regelungen in ihrer Sitzung am 20.09.2022 beschlossen. Die Landesverordnung ergänzt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes, dass ebenfalls zum Monatsanfang in Kraft tritt.

„Auch angesichts der bundes- und landesweit wieder kontinuierlich steigenden Infektionszahlen sind wir damit gut auf die nächsten Monate vorbereitet“, sagte Gesundheitsministerin Stefanie Drese heute in Schwerin. „Landesverordnung und IfSG erlauben uns, bei einer Verschlechterung der Corona-Lage zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Drese verwies gleichzeitig darauf, dass die Corona-Lage in den Krankenhäusern unter Kontrolle ist. Zudem bestehe eine gute Basisimmunität innerhalb der Bevölkerung durch die Kombination aus Impfungen und Infektionen. „Die Voraussetzungen für den beginnenden Herbst und Winter sind deutliche bessere im Vergleich zu früheren Phasen der Pandemie“, verdeutlichte Drese.

Zum Oktober-Anfang reichen deshalb Basis-Schutzmaßnahmen aus. Diese umfassen eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und eine FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Eine Testnachweispflicht besteht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. Ausnahmen hiervon gibt es u.a. für vollständig Geimpfte und Genesene, Kinder unter 7 Jahren, notwendige Begleitpersonen sowie Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden. Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime können im Rahmen ihres Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen treffen.

Drese: „In unserem Expertengremium beobachten wir die Corona- Entwicklung kontinuierlich sehr genau und werden zum Beispiel bei steigendem Infektionsgeschehen und einer angespannten Lage in den Krankenhäusern entsprechend gegensteuern. Grundlage dafür ist der 8-Punkte-Plan für Mecklenburg-Vorpommern mit dem wir gut und lageangepasst auf eine mögliche Infektionswelle im Herbst und Winter reagieren können“, so die Ministerin.

Die Ministerin appellierte insbesondere an Risikogruppen (Personen über 60 Jahre, Vorerkrankte) sich vorzugsweise mit einem der neuen auf die Omikron Virusvarianten angepassten Impfstoffe im Abstand von 6 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion eine 2. Auffrischungsimpfung (2. Booster-Impfung) verabreichen zu lassen. Damit wird der persönliche Immunschutz erhalten und ist man bestmöglich vor schweren Krankheitsverläufen geschützt“, so Drese.

Hintergrund ist, dass in der Altersgruppe 60+ zwar 85 Prozent eine 1. Auffrischungsimpfung erhalten haben, aber nur 21,5 Prozent eine 2. Auffrischungsimpfung. Auch die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Risikogruppen eine 2. Booster-Impfung.
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Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)

Beitragvon Maik Thomaß » 30.09.2022, 13:22

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Vom 26.09.2022



Aufgrund
1. des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 sowie mit den §§ 28b, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,

2. des § 28b Absatz 1 Satz 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,

3. des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist und

4. des § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist,

verordnet die Landesregierung:

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gilt ergänzend und vorbehaltlich vorrangiger bundesrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Regelungen des Arbeits- und Infektionsschutzes. Die besonderen Regelungen der Verordnungen nach § 9 bleiben unberührt.


§ 2
Eigenverantwortung

(1) Unabhängig von konkreten Vorgaben dieser Verordnung ist jede Bürgerin und jeder Bürger zum Eigenschutz und dem Schutz aller anderen ausdrücklich aufgerufen, die grundlegenden Regeln zu Abstand, Hygiene, Atemschutz und regelmäßiger Lüftung von Räumlichkeiten (sogenannte „AHAL-Regeln“) zu beachten. Jeder hat in eigener Verantwortung das persönliche Risiko einer Infektion und das von Kontaktpersonen abzuschätzen.

(2) Soweit nach dieser Verordnung keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske vorgesehen ist, wird das Tragen einer solchen insbesondere für den Fall dringend empfohlen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

(3) Eigenverantwortliche, freiwillige Schnell- und Selbsttests vor und nach risikobehafteten Kontakten (insbesondere zu einer größeren Anzahl von Personen) werden als besonders wirksames Mittel zum Selbstschutz und zum Wohle aller dringend empfohlen.


§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 22a Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes für folgende Begriffe:
1. Impfnachweis,
2. Genesenennachweis sowie
3. Testnachweis.

(2) Für diese Verordnung gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des § 2 Nummern 1, 2, 4 und 6 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung für folgende Begriffe:
1. asymptomatische Person und typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
2. geimpfte Person,
3. genesene Person sowie
4. getestete Person.

(3) Weiterhin ist im Sinne dieser Verordnung
1. ein Selbsttest ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigen Person vorgenommener Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, dessen Vornahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,
2. ein Schnelltest ein durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, dessen Vornahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,
3. ein Nukleinsäurenachweis eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, zum Beispiel PCR, PoC-NAAT, deren Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,
4. eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) eine Maske, die die Anforderungen einer OP-Maske nach EN 14683 oder vergleichbare Anforderungen erfüllt,
5. eine Atemschutzmaske eine Maske gemäß der Anlage zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung, die nicht über ein Auslassventil verfügen darf, zum Beispiel eine FFP2-Maske,
6. ein Hausstand gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben; zum Hausstand gehören auch Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die diesem Hausstand zugeordnet sind, sowie Begleitpersonen, die zur Betreuung eines Menschen mit Behinderung erforderlich sind.


§ 4
Isolation und Quarantäne

(1) Personen mit einem positiven Testergebnis (Selbst- oder Schnelltest oder Nukleinsäurenachweis) im Hinblick auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort ständig zu isolieren. Handelt es sich bei dem positiven Testergebnis nach Satz 1 nicht um einen Nukleinsäurenachweis, hat die positiv getestete Person, mit Ausnahme von Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen solchen zu veranlassen. Die Isolation wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Testes nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Ist das Ergebnis der Testung nach Satz 2, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Isolation. Die Isolation endet im Übrigen frühestens fünf Tage nach dem ersten durch Schnelltest oder Nukleinsäurenachweis nachgewiesenen positiven Testergebnis, sofern die betroffene Person zuvor 48 Stunden asymptomatisch war. Die Dauer der Isolation beträgt maximal zehn Tage. Es wird dennoch dringend empfohlen, die Isolation erst dann zu beenden, wenn durch Testung nachgewiesen werden kann, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr vorliegt. Isolierten Personen ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, oder die Unterkunft ohne Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde zu verlassen.

(2) Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ein Testnachweis eines Schnelltests oder Nukleinsäurenachweises erforderlich. Dieser ist dem Arbeitgeber vor Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzulegen.

(3) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, wird dringend empfohlen, bis zum fünften Tag nach dem Kontakt selbständig Kontakte zu reduzieren und täglich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, besteht darüber hinaus vor Dienstantritt die Pflicht bis zum fünften Tag nach dem Kontakt täglich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen.


§ 5
Öffentlicher Personennahverkehr

(1) In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht für Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske. Für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen oder
4. soweit und solange Personen Speisen oder Getränke verzehren.


§ 6
Testerfordernisse in Krankenhäusern

(1) Für Krankenhäuser finden die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a Infektionsschutzgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. notwendige Begleitpersonen,
2. Personen, die sich nur vorübergehend in der Einrichtung aufhalten und keinen unmittelbaren Kontakt zu den behandelten, betreuten und gepflegten Personen haben,
3. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4. Personen, die über einen Impfnachweis verfügen sowie
5. Personen, die über einen Genesenennachweis verfügen von der Nachweispflicht eines Testes ausgenommen sind. § 28b Absatz 1 Satz 7 Infektionsschutzgesetz bleibt davon unberührt.

(2) Die Krankenhäuser können im Rahmen ihres Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen treffen.


§ 7
Zuständigkeiten

Neben den nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8b des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung auch die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Sicherheits- und Ordnungsgesetz zuständig.


§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 8 sich nicht oder nicht unverzüglich isoliert, keinen Nukleinsäurenachweis veranlasst oder Besuch von Personen empfängt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 einen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Gesundheitswesen sowie in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie der Eingliederungshilfe nicht durchführt oder dem Arbeitgeber den Testnachweis nicht vorlegt,
3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 als Beschäftigter in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach einem Kontakt mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 infizierten Person bis zum fünften Tag nach dem Kontakt keine täglichen Testungen vor Dienstantritt vornimmt oder
4. entgegen § 5 Absatz 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske trägt.

(2) Die Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die nach § 2 Absatz 2 Nummer 8b Infektionsschutzausführungsgesetz sowie die nach § 7 dieser Verordnung zuständigen Behörden übertragen.


§ 9
Ermächtigungen

(1) Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis aus § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 Absatz 1, 28b, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, auf
1. das für Jugend zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 2 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch zu treffen sind,
2. das für Soziales zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Leistungen in Einrichtungen, Unterkünften, Diensten und Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne des § 90 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, der Pflege nach § 72 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sowie der Sozialhilfe nach §§ 67 f. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch zu treffen sind,
3. das für Gesundheit zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zu Kapazitätsbeschränkungen sowie zur Ausgestaltung der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, mit denen ein Vertrag der Kostenträger nach § 111 oder § 111a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch besteht, zu treffen sind,
4. das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Leistungen in Einrichtungen und Tagespflegestellen nach §§ 43 und 45 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch zu treffen sind; die Regelungen erfolgen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,
5. das für Bildung zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern zu treffen sind, wobei die Regelungen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium erfolgen,
6. das für Wissenschaft zuständige Ministerium, für den Bereich der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, soweit der Präsenzbetrieb an Hochschulen betroffen ist, sowie für den Bereich der Studierendenwerke. Die Regelungen erfolgen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

(2) Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis aus § 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes, durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Nachweispflicht eines Testes nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes auszunehmen, auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Leistungen in Einrichtungen, Unterkünften, Diensten und Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne des § 90 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, der Pflege nach § 72 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe nach §§ 67 f. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sowie zur Ausgestaltung der Besuchs- und Betretensbeschränkungen in stationären Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, mit denen ein Vertrag der Kostenträger nach § 111 oder § 111a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch besteht, zu treffen sind.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
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