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Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Barkow

Verfasst: 31.05.2017, 14:16
von Maik Thomaß

Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Barkow

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 31.05.2017.
Mit Bescheid vom 10. April 2017 wurde der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG (Leibnizplatz 1, 18055 Rostock) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, wird Ihnen, der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) am Standort

19395 Barkow, Gemarkung Schlemmin, Flur 2 , Flurstück 156

Standortkoordinaten: Rechtswert: 33311481,63

(ETRS 89, Zone33) Hochwert: 5925019,38

erteilt.

Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb von einer WEA vom Typ Vestas V126-3,45 MW STE mit 137,00 m Nabenhöhe, 126,00 m Rotordurchmesser, 200,00 m Gesamthöhe, 3,45 MW Nennleistung.

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung liegt in der Zeit vom 7. Juni 2017 bis einschließlich 20. Juni 2017 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Zimmer S 06, 19053 Schwerin, Bleicherufer 13, montags – mittwochs von 7:30 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 7:30 bis 17:00 und freitags von 7:30 bis 13:00 Uhr zur Einsichtnahme aus.


Hinweis
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als zugestellt.