Seite 1 von 1

Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet "Kladrum"

Verfasst: 06.06.2017, 17:11
von Maik Thomaß

Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet "Kladrum"

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) vom 22. Mai 2017.
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) zu dem Vorhaben der Naturwind Schwerin GmbH (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) - Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet „Kladrum“, Gemarkung Hof Grabow Flur 2, Flurstücke 180, 188, 223; Gemarkung Zölkow, Flur 4, Flurstücke 13, 48; Gemarkung Goldenbow bei Crivitz, Flur 1, Flurstück 300/6.

Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist am 16.12.2016 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:

Der mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 27.03.2017 im Amtlichen Anzeiger Nr. 12 für das o. g. Genehmigungsverfahren anberaumte Erörterungstermin am 13.06.2017 entfällt.

Insbesondere gilt diese öffentliche Bekanntmachung gegenüber allen, die Einwendungen zu den ausgelegten Antragsunterlagen erhoben haben. Diese Entscheidung stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) dar. Über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens wird nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entschieden. Sämtliche zugegangenen Einwendungen werden gem. § 24 VwVfG M-V bei der Entscheidung über das Vorhaben berücksichtigt.

Erklärung:
Das Genehmigungsverfahren zum Vorhaben der Naturwind Schwerin GmbH wurde im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung begonnen, da unter Berücksichtigung der zuvor genehmigten Windkraftanlagen die Schwelle zur Pflicht-UVP von 20 WKA, für die (noch) keine UVP durchgeführt worden ist, überschritten wurde. Mit der zwischenzeitlich bestandskräftigen Ablehnung von Windkraftanlagen, welche im Genehmigungsverfahren bei der Schwelle zur Pflicht-UVP mitbetrachtet wurden, ergibt sich eine veränderte Zahl von WKA, die bei der Entscheidung über die Durchführung einer UVP gem. § 3e UVPG zu berücksichtigen sind. Damit besteht zunächst keine obligatorische UVP-Pflicht mehr, sondern die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung, in welcher gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG über die Notwendigkeit einer UVP entscheiden wurde.

Das Verfahren zum Vorhaben der Naturwind Schwerin GmbH muss daher zunächst im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung fortgeführt werden. Das Ergebnis der durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung wird parallel bekannt gemacht.