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Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Redlin

Verfasst: 26.08.2017, 13:58
von Maik Thomaß

Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Redlin

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 22.08.2017.

Nr.B33/17 | 22.08.2017 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die naturwind schwerin gmbh (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlagen (WKA) im Wind­eignungsgebiet Redlin (Nr. 29), Gemarkung Redlin, Flur 5: Flurstück 90/1. Geplant ist eine WKA vom Typ ENERCON E-141 mit einer Leistung von 4,2 MW und einer Gesamthöhe von 199,6 m.

Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach §§ 4, 10 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2V des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) beantragt. Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

Der Antrag und die Unterlagen werden gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der Neunten Verordnung über die Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt vom 22.08.2017 bis einschließlich 21.09.2017

im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft, Raum S 08, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin
Montag bis Mittwoch: 7:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 7:30 - 17:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr

im Amt Eldenburg Lübz
Amt für Stadt- und Gemeindeentwicklung, Raum 2A 10, Am Markt 22, 19386 Lübz
Montag, Mittwoch
und Donnerstag: 7:30 - 16:00 Uhr
Dienstag: 7:30 - 17:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr

Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 05.10.2017 schriftlich bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Ein­wendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufga­benbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Ein Erörterungstermin findet gemäß § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privat­rechtlichen Titeln beruhen oder die erhobenen Einwendungen nach der Ein­schätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.

Ist nach diesen Maßgaben die Durchführung eines Erörterungstermins erforderlich, so werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben,

am 07.12.2017 ab 09:30 Uhr
in der Stadthalle der Stadt Parchim, Putlitzer Straße 56, 19370 Parchim

und, falls erforderlich, am Folgetag erörtert.

Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 Absatz 1 der 9. BImSchV). Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Schwerin, den 03. August 2017

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg,
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Kreislauf- und Abfallwirtschaft