Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage in der Gemarkung Siedenbollentin, Flur 16
Verfasst: 23.09.2019, 06:43
Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage in der Gemarkung Siedenbollentin, Flur 16
Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Nr.AB 24/19 | 23.09.2019 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Die UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG hat mit Datum vom 25.10.2018 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. April 2019 (BGBl. I S. 432) für die Errichtung und den Betrieb von 1 Windenergieanlage (Vestas V162 mit einer Nabenhöhe von 166 m) gestellt. Der Standort der Anlage befindet sich in der Gemarkung Siedenbollentin, Flur 16 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.Nr.AB 24/19 | 23.09.2019 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Das Vorhaben ist nach Nummer 1.6.2. Spalte c des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) genehmigungsbedürftig und unterliegt nach Nummer 1.6.3 des Anhangs 1 des UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) der UVP-Vorprüfung. Bei der Prüfung auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers zur UVP-Vorprüfung sowie eigener Ermittlungen wurde festgestellt, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Standortes der Anlage, in Bezug auf das in Ziffer 2.2 der Anlage 3 des UVPG benannte Kriterium besteht. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Weiterhin ergibt sich daraus die Erforderlichkeit eines Verfahrens mit Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 5 UVPG i. V. m. § 10 BImSchG.
Die Antragstellerin wird gemäß § 15 UVPG im weiteren Verfahren über den Untersuchungsrahmen unterrichtet. Bei Vorliegen des UVP-Berichts werden die Antragsunterlagen und der UVP-Bericht gemäß § 10 der 9. BImSchV ausgelegt. Dafür erfolgt eine gesonderte Veröffentlichung gemäß § 8 der 9. BImSchV i. V. m. § 19 UVPG zu einem späteren Zeitpunkt.