Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Plate
Verfasst: 24.02.2020, 09:27
Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Plate
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2020
Nr.B 11/20 | 21.02.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Agrargenossenschaft Plate e.G., Banzkower Straße 68, 19086 Plate beantragt die wesentliche Änderung einer Biogasanlage durch die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von bisher 1.411 Kilowatt auf 2.836 Kilowatt bei einer Produktionskapazität von weniger als 2,3 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr durch Aufstellen von einem BHKW zur bedarfsgerechten Energieerzeugung (Flexibilität) am Standort 19086 Plate, Gemarkung Plate, Flur 2, Flurstücke 12/4, 13/4 und 14/5.Nr.B 11/20 | 21.02.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. Nr. 1.2.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, durchgeführt.
Die Prüfung hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung der Belastbarkeit der Schutzgüter gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien des Vorhabens. Es konnte festgestellt werden, dass sich im Einwirkbereich des beantragten Vorhabens keine Schutzgüter befinden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.