Wesentliche Änderung von 3 Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet Milow (Milow IV)
Verfasst: 24.02.2020, 09:28
Wesentliche Änderung von 3 Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet Milow (Milow IV)
Amtliche Bekanntmachung des Staatliches Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg gemäß. § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 24. Februar 2020
Nr.B 10/20 | 21.02.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Bürgerenergiegesellschaft Windpark Milow an der Landwehr UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik) beabsichtigt die wesentliche Änderung des Betriebs von 3 Windkraftanlagen (WKA 11,12 und 13) im Windeignungsgebiet Milow (30/18), Gemarkung Steesow, Flur 2, Flurstück 6. Geplant ist die Aufhebung der turbulenzbedingten sektoriellen Betriebsbeschränkung unter Abschnitt III. B. 2.8-2.10 des Genehmigungsbescheides vom 12.10.2017 (Gez. 11/17).Nr.B 10/20 | 21.02.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Anlagen sind bereits in Betrieb. Für die wesentliche Änderung des Betriebs wurde eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Im Zuge des Neu-Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG von dem Vorhaben keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Maßgebend dafür ist, dass bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für die Genehmigung vom 12.10.2017 (Gez. 11/17) bereits der uneingeschränkte Betrieb zugrunde lag.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.