Änderung im Nachweisverfahren gefährlicher Abfälle
Teilweise Freistellung von den Anforderungen des Nachweisverfahrens nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 NachwV in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 3 und 4 der Nachweisverordnung aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) in Deutschland
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 31. März 2020Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit § 17 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt aus Gründen der Eindämmung der Coronavirus-Pandemie für den Bereich der Abfallwirtschaft folgende Allgemeinverfügung:
I Verfügung
1. Teilweise Freistellungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV
a) Abfallerzeuger und Einsammler gefährlicher Abfälle, die im Rahmen der Sammelentsorgung gefährliche Abfälle erzeugen oder einsammeln, werden von den Pflichten der vollständigen Ausfüllung der Übernahmescheine nach § 12 Absatz 3 NachwV teilweise befreit. Zudem werden Beförderer gefährlicher Abfälle von der Pflicht zur Signierung der Begleitscheine bei der Übernahme der Abfälle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV befreit. Die Befreiungen nach Satz 1 und 2 betreffen im Einzelnen:
- bei Sammelentsorgungen die Pflicht zur Unterschrift des Erzeugers gefährlicher Abfälle auf dem Übernahmeschein,
- bei Sammelentsorgungen die Pflicht zur Unterschrift des Einsammlers gefährlicher Abfälle auf dem Übernahmeschein im Beisein des Erzeugers und
- die Pflicht des Beförderers gefährlicher Abfälle zur Signierung auf dem Begleitschein bei der Übernahme der Abfälle.
b) Bei Sammelentsorgungen werden Einsammler gefährlicher Abfälle von der Pflicht nach § 12 Absatz 4 NachwV befreit, dem Erzeuger bei der Übernahme der Abfälle eine Ausfertigung des Übernahmescheins zu übergeben.
2. Anordnung anderer geeigneter Nachweise gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 NachwV
a) Bei Sammelentsorgungen haben Einsammler gefährlicher Abfälle den Übernahmeschein nachträglich zu unterzeichnen und eine Ausfertigung dem Erzeuger zu übersenden (zum Beispiel gescannt per Email oder per Post).
b) Beförderer gefährlicher Abfälle haben den Begleitschein nachträglich zu signieren und im Feld „Frei für Vermerke“ einzutragen: Nachträgliche
Beförderersignatur wegen Corona“.
3. Nebenbestimmungen
Die teilweise Freistellung nach Nummer 1 und die Anordnung anderer geeigneter Nachweise nach Nummer 2 erfolgen unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen:
a) Die Regelungen nach den Nummern 1 und 2 gelten ab dem 31. März 2020 bis zum 30. April 2020.
b) Die Regelungen nach den Nummern 1 und 2 gelten nur für Entsorgungsvorgänge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns.
c) Die Regelungen nach den Nummern 1 und 2 stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
d) Die Regelungen nach den Nummern 1 und 2 stehen unter dem Vorbehalt, dass sie mit Auflagen versehen werden können, wenn dies zur Sicherung einer allgemeinwohlverträglichen Entsorgung geboten ist.
II Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung des Abschnitts I Nummer 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Hinweise
1. Die von dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lassen die sonstigen Pflichten der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer, insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der NachwV unberührt. Der Nachweis über die Herkunft gefährlicher Abfälle erfolgt damit weiterhin mittels Sammelentsorgungsnachweis und die Verbleibskontrolle weiterhin mittels Übernahmesowie Begleitscheinen nach den §§ 10 bis 13 NachwV.
2. Sonstige länderspezifische Regelungen anderer Bundesländer bleiben im Fall einer Entsorgung außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns unberührt.
3. Die Allgemeinverfügung wird auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (https://www.regierungmv.de/Landesregier ... ronakrise/) sowie auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit (https://www.regierungmv.de/Landesregier ... irtschaft/) bekanntgegeben.
Begründung:
I. Zur Zuständigkeit
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist für den Erlass der Allgemeinverfügung aufgrund seines fachaufsichtlichen Selbsteintrittsrechts nach § 17 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes zuständig. Hiernach kann bei Gefahr im Verzug die Fachaufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde tätig werden (Selbsteintrittsrecht). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt übt als oberste Landesabfallbehörde die Fachaufsicht gemäß § 15 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes über die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und
Umwelt aus, welche für die Durchführung der Nachweisverordnung (NachwV) nach § 3 Nummer 1 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung grundsätzlich zuständig sind.
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie und des hohen Infektionsrisikos besteht im Hinblick auf einzelne Regelungen im abfallrechtlichen
Nachweisverfahren, welche einen engen körperlichen Kontakt zwischen Entsorgungsakteuren voraussetzen, eine Gefahr im Verzug für die Gesundheit der betroffenen Akteure und weite Teile der Bevölkerung. Aufgrund dieser Sachlage ist ein unverzügliches und einheitliches Handeln erforderlich, was ein unmittelbares Tätigwerden und eine verbindliche Regelungssetzung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt notwendig macht. Wegen dieser Dringlichkeit kann auch nicht erst die Umsetzung einer fachaufsichtlichen Weisung abgewartet werden.
II. Zu den Verfügungen im Einzelnen
Nummer 1
Die Regelung der Nummer 1 findet ihre Grundlage in § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV. Gemäß § 26 Absatz1 Satz 1 NachwV kann die zuständige Behörde von Amts wegen einen zur Nachweisführung Verpflichteten von der Nachweisführung teilweise freistellen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die getroffenen Regelungen sind keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu befürchten. Die Sicherheit der Entsorgung gefährlicher Abfälle wird durch die teilweise Freistellung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nummer 2 und 3, nicht beeinträchtigt. Aufgrund der aktuellen Lage werden temporär allein rein formale Ausnahmen vom Nachweisverfahren zugelassen. Es werden bis zum 30. April 2020 lediglich Freistellungen von einzelnen Formvorschriften des § 12 Absatz 3
und 4 NachwV und des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV ermöglicht. In pflichtgemäßer Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens und dem Zweck der Ermessensvorschrift folgend, gemeinwohlverträgliche Abweichung von Nachweisverfahren zu ermöglichen, werden die aus Nummer 1 ersichtlichen Freistellungen getroffen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Um ein mögliches Infektionsrisiko vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen von mit dem Coronavirus infizierten Personen zu reduzieren, sind im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung gemäß Nachweisverordnung (NachwV) momentan zeitlich befristete Ausnahmen unerlässlich. Das betrifft insbesondere die im Rahmen der Führung von Sammelentsorgungsnachweisen gemäß § 12 Absatz 3 und 4 NachwV praktizierte Ausstellung und persönliche Übergabe von Übernahmescheinen in Papierform. Sie bedürfen der händischen Unterschrift durch die an der Einsammlung Beteiligten (Erzeuger, Einsammler bzw. Entsorger). Infolge der Durchführung der Einsammlung könnte durch Kontakt des Einsammlers mit einem Erzeuger eine Übertragung auf alle weiteren Personen stattfinden, mit denen der Einsammler anschließend in Kontakt gelangt. Daher ist das Risiko einer Infektion des Einsammlers sowie der später von diesem kontaktierten Personen besonders hoch.
Die Befreiung des Beförderers zur Signatur auf dem Begleitschein bei der Übernahme der Abfälle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV ist notwendig, da Beförderer häufig vor Ort nicht über eine eigene technische Ausstattung verfügen und sich in diesen Fällen der technischen Ausstattung des Erzeugers bedienen, wodurch auch in diesen Fällen ein direkter persönlicher Kontakt und somit Infektionsgefahren gegeben sind.
In die Ermessensausübung sind dabei auch die Risikobeurteilungen1 des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie die Ergänzungen des RKI zum Nationalen Pandemieplan2 eingeflossen.
Die Teilfreistellungen stellen sich als verhältnismäßig dar.
Nummer 2
Die Regelung der Nummer 2 findet ihre Grundlage in § 26 Absatz 1 Satz 2 NachwV. Danach kann die zuständige Behörde die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
In pflichtgemäßer Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens und dem Zweck der Ermessensvorschrift folgend, die Sicherheit der Abfallentsorgung zu gewährleisten, werden die aus Nummer 2 ersichtlichen Nachweise angeordnet. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Mit der Regelung der Nummer 2 Buchstabe a wird dem Einsammler aufgegeben nachträglich zu bestätigen, dass er den Abfall tatsächlich übernommen und ordnungsgemäß befördert hat. Ferner erhält der Erzeuger mit Zusendung des Übernahmescheins einen unterschriebenen Beleg über die Abgabe des gefährlichen Abfalls. Damit wird ein notwendiges Mindestmaß bei der Dokumentation der Verbleibskontrolle geschaffen.
Mit der Regelung der Nummer 2 Buchstabe b über den Zusatz „Nachträgliche Beförderersignatur wegen Corona“ im Feld „Frei für Vermerke“ wird sichergestellt, dass die Pflicht zur Signatur auf dem Begleitschein als solche bestehen bleibt. Zugleich werden zum Zwecke der Dokumentation und Transparenz aber alle Beteiligten über den Grund der nachträglichen Signatur informiert. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig.
Nummer 3
Die Nebenbestimmungen der Nummer 3 finden ihre Grundlage in § 36 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V). Danach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung, einer Bedingung, einem Widerrufsvorbehalt und einem Auflagenvorbehalt erlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Bei den Regelungen nach den Nummern 1 und 2 handelt es sich um Ermessensentscheidungen. In pflichtgemäßer Ausübung des gesetzlich
eingeräumten Ermessens und dem Zweck der Ermessensvorschrift folgend, situationsgerechte und angemessene Regelungen zu treffen, wurden die aus der Nummer 3 ersichtlichen Nebenbestimmungen getroffen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Über die Befristung nach Nummer 3 Buchstabe a (§ 36 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG M-V) wird der zeitliche Geltungsrahmen der Regelungen nach den Nummern 1 und 2 eingeschränkt bis zum 30. April 2020. Dies begründet sich aus den inzwischen verabschiedeten Infektionsschutzmaßnahmen, die einer raschen Ausbreitung des Virus wirksam begegnen sollen. Zum benannten Zeitpunkt wäre die etwaige Aufrechterhaltung der Regelungen unter Beachtung der dann bestehenden Notwendigkeiten erneut zu prüfen. Das kurzfristige Inkrafttreten der Allgemeinverfügung liegt im dringenden Interesse einer wirksamen Begegnung der fortgesetzten Ausbreitung des Coronavirus.
Über die Bedingung nach Nummer 3 Buchstabe b (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG M-V) wird bestimmt, dass sich die Regelungen nach den Nummern 1 und 2 ausschließlich auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern beziehen. In Mecklenburg-Vorpommern ansässige Einsammler gefährlicher Abfälle können ihre Tätigkeit auch außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns ausüben. Kompetenzen und Regelungsbefugnisse anderer Bundesländer sollen mit dieser Allgemeinverfügung jedoch nicht berührt werden.
Der Widerrufsvorbehalt nach Nummer 3 Buchstabe c (§ 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG M-V) dient im Rahmen der Nummer 1 der Umsetzung der zwingenden Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV. Im Rahmen der Nummer 2 sollen über den Widerrufsvorbehalt Möglichkeiten der, ggf. auch teilweisen, Rücknahme offen gehalten werden, die zur Sicherstellung einer allgemeinwohlverträglichen Entsorgung aufgrund späterer Erkenntnisse oder Entwicklungen notwendig werden könnten.
Über den Auflagenvorbehalt nach Nummer 3 Buchstabe d (§ 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG M-V) soll die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ermöglicht werden, welche ebenfalls zur Sicherstellung einer allgemeinwohlverträglichen Entsorgung aufgrund späterer Erkenntnisse oder Entwicklungen notwendig werden könnten.
Die vorstehenden Nebenbestimmungen sind auch verhältnismäßig.
III. Sofortige Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung findet ihre Grundlage in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nummern 1 bis 3 überwiegt ein eventuelles Interesse der Betroffenen von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben.
Ohne die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 3 käme es innerhalb der Verbleibskontrolle des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens zu erheblichen Infektionsrisiken und Gesundheitsgefährdungen der beteiligten Entsorgungsakteure und somit aufgrund der enormen Virulenz des Coronavirus auch der breiten Bevölkerung. Um diese Gefahren unverzüglich abzuwenden und zugleich ein Mindestmaß an Sicherheit im Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle zu gewährleisten, kann die Bestandkraft der Regelungen der Nummern 1 bis 3 nicht erst abgewartet werden. Zudem ist zu berücksichtigten, dass die Regelungen Erleichterungen für die betroffenen Entsorgungsakteure enthalten und insbesondere auch zu ihrem Gesundheitsschutz bestimmt sind. Im Übrigen enthalten die Regelung keine unverhältnismäßigen Vorgaben und sind zeitlich befristet. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Beherrschung der Coronavirus-Pandemie. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Allgemeinverfügung zurücktreten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323a, 19055 Schwerin erhoben werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Schwerin der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Der Antrag ist auch vor Erhebung der Klage zulässig. Schwerin, den 31. März 2020 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag
gez. Martina Ocik
Referatsleiterin Abfallwirtschaft
1 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N ... rtung.html
2 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N ... cationFile