Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten gemäß der SARS-CoV-2-Bekämpfunsgverordnung

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Maik Thomaß
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Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten gemäß der SARS-CoV-2-Bekämpfunsgverordnung

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Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten gemäß der SARS-CoV-2-Bekämpfunsgverordnung

Schwerin - Die Landesregierung hat nach der Kabinettssitzung einen Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten gemäß der SARS-CoV-2-Bekämpfunsgverordnung des Landes herausgegeben. Er orientiert sich an den Regelungen anderer Bundesländer, trägt aber den konkreten Bußgeldtatbeständen der Landesverordnung Rechnung.

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten gemäß der SARS-CoV-2-Bekämpfunsgverordnung
Innenminister Lorenz Caffier: „Die meisten Bürgerinnen und Bürger halten sich an die geltenden Regeln, aber leider nicht alle. Mit dem Bußgeldkatalog haben wir jetzt festgelegt, wie diese Ordnungswidrigkeiten künftig geahndet werden. Für die Ordnungsbehörden und die Polizei ist es jetzt einfacher, in der Abwägung des Einzelfalls ein angemessenes Bußgeld zu verhängen. Mir war es auch wichtig, dass wir einen möglichst einheitlichen Katalog in den norddeutschen Bundesländern haben, auch wenn natürlich die jeweils spezifischen Regelungen in den Landesverordnungen berücksichtigt werden müssen.“

Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei weiteren Verstößen bis zur Verdoppelung angemessen zu erhöhen. In den Fällen der §§ 1 Absatz 7, 2 und 3 kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.
Redaktion Maik Thomaß
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