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Errichtung und Betrieb eines Tiefkühllagers

Verfasst: 09.11.2020, 15:13
von Maik Thomaß

Errichtung und Betrieb eines Tiefkühllagers mit Sozialflächen, Werkstatt, Technikgebäude und Pkw-Stellplätzen sowie einer Passarelle mit Fördertechnik (EDEKA Tiefkühllager), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) sowie § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 09.11.2020
Nr.B 55/20 | 09.11.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die EDEKA Nord Service- und Logistikgesellschaft mbH (Sitz: Gadelander Straße 120, 24539 Neumünster) erhielt mit Datum vom 08.10.2020 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 22/20).



Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:



1.

Auf der Grundlage der §§ 4 und 19 BImSchG i.V.m. Nr. 10.25 V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV wird auf Antrag der



EDEKA Nord Service- und Logistikgesellschaft mbH

Gadelander Straße 120

24539 Neumünster



vom 11. Juni 2020 (Posteingang am 17. Juni 2020), unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Tiefkühllagers mit Sozialflächen, Werkstatt, Technikgebäude und Pkw-Stellplätzen sowie einer Passarelle mit Fördertechnik am nachfolgend genannten Standort:



in: 19246 Lüttow-Valluhn

Gemarkung: Valluhn

Flur: 1

Flurstücke: 221/9, 222/4, 223/5, 225/3



erteilt.



Die Genehmigung erstreckt sich auf folgende Anlagen bzw. Anlagenteile und Nebenanlagen:



Tiefkühllager mit Kompressionskälteanlage mit ca. 4.000 kg Ammoniak und adiabatischen Verflüssigern sowie Sozialflächen, Werkstatt, Technikgebäude, Pkw-Stellplätzen und einer Passarelle mit Fördertechnik.



Der Anbau für die Passarelle am Bestandsgebäude ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung und bedarf nur eines Baugenehmigungsverfahrens.



3.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG, insbesondere die nach § 72 der LBauO M-V erforderliche Baugenehmigung ein.



4.

Der Antrag auf Befreiung vom B-Plan Nr. 1, 4. Änderung, bezüglich Fassadenbegrünung wird gemäß § 67 LBauO M-V zugelassen. Die Anträge auf Abweichung nach Punkt 9 des Brandschutzkonzeptes werden wie beantragt gemäß § 67 LBauO M-V im Rahmen der Prüfung des Brandschutzkonzeptes zugelassen.



5.

Der Genehmigungsbescheid wird, unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, erteilt.



6.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.



7.

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2023 mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Diese Frist kann nach § 18 BImSchG aus wichtigem Grund auf einen entsprechenden Antrag hin verlängert werden, sofern er vor Ablauf dieser Frist gestellt wurde. Die Genehmigung erlischt ferner, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.





Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.



Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 10.11.2020 bis einschließlich 23.11.2020 zu den angegebenen Zeiten im



Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft



Montag bis Donnerstag: 7:30 - 16:30 Uhr

Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr.



Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation ist eine Einsichtnahme jedoch ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 0385 – 59586512 möglich. Diese soll Montag bis Freitag zwischen 8:30 und 14:00 Uhr erfolgen.



Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort ist zwingend erforderlich.



Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM

http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Press ... machungen/



Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als bekanntgemacht und zugestellt.



Rechtsbehelfsbelehrung:



Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, einzulegen.