Neue Quarantäne-Verordnung in Kraft
Verfasst: 01.12.2020, 18:26
Neue Quarantäne-Verordnung in Kraft
Personen, die nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Bislang waren im Wesentlichen Personen von der Ausnahme der häuslichen Quarantäne entbunden, die durch das Land M-V durchgereist sind oder in begründeten Fällen eine Befreiung besaßen. „Diese Möglichkeit besteht auch weiterhin. Mit der neuen Verordnung sind nun weitere generelle Ausnahmen geregelt worden. Dabei ist eine Einteilung in drei Gruppen vorgenommen worden“, so Glawe weiter.
Ausnahmetatbestände mit der Pflicht einer mindestens wöchentlichen Testung:
Die Pflicht einer mindestens wöchentlichen Testung trifft diejenigen volljährigen Personen, die regelmäßig nach M-V einreisen. Das sind beispielsweise die Grenzpendler. Wer zwingend notwendig zum Zweck der Berufsausübung die Grenze überquert und regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrt, braucht sich nicht in Quarantäne zu begeben. Voraussetzung ist unter anderem ein Negativtest, dessen Durchführung höchstens sieben Tage zurückliegen darf.
Ausnahmetatbestände mit höchstens 48 Stunden vor Einreise oder bei der Einreise durchgeführten Tests:
Gilt die Pflicht einer mindestens wöchentlichen Testung nicht, weil die Person nicht regelmäßig nach M-V einreist, besteht grundsätzlich die Pflicht, einen Negativ-Test vorzuweisen, um von der Quarantäne befreit zu sein. Dies gilt z. B. für Besucherinnen und Besucher von Verwandten ersten oder zweiten Grades und von Ehegatten oder Lebensgefährten, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie Personen, die zur Wahrnehmung eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen.
Ausnahmetatbestände ohne Testerfordernis:
Kein Testerfordernis besteht, soweit die Personen nicht regelmäßig einreisen, z. B. für Schülerinnen und Schüler, wenn die Einreise zwingend notwendig ist und zum Zweck des Schulbesuchs erfolgt und den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Waren- und Güterverkehr auf Straße, Schiene, Schiff oder per Flugzeug.
Die Quarantäneverordnung und die neue Corona-Landesverordnung sind auf der Startseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit unter dem Blickpunkt „Wichtige Informationen zum Corona-Virus“ eingestellt.