Böllerverbot: Keine Pyrotechnik auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Verfasst: 29.12.2020, 18:59
Böllerverbot: Keine Pyrotechnik auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Das legt die derzeit gültige Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. Dezember 2020 unter Artikel 1 Punkt 5 b) fest. Vom Verbot ausgenommen sind lediglich Kleinstfeuerwerke, also pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 gemäß § 20 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Dazu zählen unter anderem Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerzen u.ä.
Auch das Überlassen und damit der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 sind im Jahr 2020 gemäß § 22 Absatz 1 der 1. SprengV nicht gestattet. Bis zum 30. Dezember 2020 und ab 2. Januar 2021 ist eine besondere Erlaubnis zum Abbrennen von Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 notwendig (siehe § 23 Absatz 2 der 1. SprengV.).
Polizei und Kommunaler Ordnungsdienst werden die Einhaltung dieser besonderen Regeln überprüfen und ihre Außendiensttätigkeiten miteinander abstimmen.
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. Dezember 20204.2 MB
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Quelle: rathaus.rostock.de