Regelungen für den Schulbetrieb Anfang Januar 2021
Verfasst: 30.12.2020, 16:48
Regelungen für den Schulbetrieb Anfang Januar 2021
Eltern werden gebeten, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Die Schulen sind jedoch geöffnet für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, deren Eltern zu Hause eine Betreuung nicht ermöglichen können. Diese Schülerinnen und Schüler bleiben in der Schule in ihrem Klassenverband und bearbeiten die gleichen Aufgaben wie jene Schülerinnen und Schüler, die von zu Hause lernen.
Wichtiger Hinweis:
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weist darauf hin, dass für den Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien besondere Regelungen gelten. Sie dienen dem Schutz der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und allen Beschäftigten an den Schulen, um sich vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.
Folgende Regeln müssen beachtet werden und gelten für:
- Schülerinnen und Schüler, die sich innerhalb Deutschlands, aber außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der vergangenen 10 Tage in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder der zum Zeitpunkt der Einreise in das Land Mecklenburg-Vorpommern die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner (=Inzidenzwert) 200 oder höher war, aufgehalten haben. Diese Gebiete sind auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts aufgelistet.
- Schülerinnen und Schüler, die sich in den vergangenen 10 Tagen in einem Risikogebiet außerhalb von Deutschland aufgehalten haben, dürfen die Schule ebenfalls nicht besuchen. Diese Risikogebiete sind ebenfalls auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts aufgelistet.
Ausnahmen:
- Die Regelungen gelten nicht, wenn es sich um einen privaten Besuch bei der Kernfamilie handelte. Also bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Eltern, Kindern, Geschwistern, Enkeln, Großeltern, Urenkeln oder Urgroßeltern.
- Eine weitere Ausnahme besteht bei einem Aufenthalt aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
Sollten Schüler oder Schülerinnen in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einer infizierten Person gehabt haben, dürfen sie die Schule ebenfalls nicht besuchen.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder und anderer Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich an diese Regelungen zu halten.
Sollten Unsicherheiten bestehen, steht für alle Fragen die zentrale
Hotline der Landesregierung unter 0385 588 11311
zur Verfügung.
Diese erreichen Sie in der Regel am Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr. Am 31. Dezember 2020 ist die Hotline von 10 bis 14 Uhr geschaltet.
Zwischen dem 16. und 18. Dezember 2020 haben lediglich 25 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 die Schule besucht und 13 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 6, weil für sie eine Betreuung zu Hause nicht möglich war. Alle anderen Kinder waren nicht in der Schule. Ab Klasse 7 blieben alle Schülerinnen und Schüler zu Hause im Distanzlernen.
Besuch in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb Deutschlands mit einem Inzidenzwert von 200 oder höher
Schulbesuch: nein
Quarantäne: ja
Meldung beim Gesundheitsamt: ja
Besuch in einem Risikogebiet außerhalb von Deutschland
Schulbesuch: nein
Quarantäne: ja
Meldung beim Gesundheitsamt: ja
Besuch bei Kernfamilie bzw. bei einem Sorgeberechtigten innerhalb von Deutschland
Schulbesuch: ja
Quarantäne: nein
Meldung beim Gesundheitsamt: nein
Typische Krankheitssymptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Schulbesuch: nein
Quarantäne: nein
Meldung beim Gesundheitsamt: nein (Arztbesuch empfohlen)
Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierter Person
Schulbesuch: nein
Quarantäne: ja
Meldung beim Gesundheitsamt: ja