Allgemeinverfügung regelt Lockerungen der Pandemie-Schutzmaßnahmen für Rostockerinnen und Rostocker
Verfasst: 08.03.2021, 07:01
Allgemeinverfügung regelt Lockerungen der Pandemie-Schutzmaßnahmen für Rostockerinnen und Rostocker
Wegen der niedrigen Inzidenzwerte in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird ab dem 08.03.2021 wieder Einzelhandel ermöglicht. Dabei wird die Anzahl der Kundinnen und Kunden begrenzt (jeweils eine Kundin oder ein Kunde pro zehn qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm).
Kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnliche Einrichtungen, Bibliotheken und Archive, aber auch der Zoo Rostock und der Botanische Garten können ohne vorherige Terminvereinbarung geöffnet werden.
Kontaktfreier Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal zehn Personen im Freien ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen möglich.
Diese Lockerungen gelten jedoch zunächst nur für Rostockerinnen und Rostocker sowie für Einwohnerinnen und Einwohner aus Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit gleichen Regelungen. Voraussetzung sind geeignete Sicherheits- und Hygienekonzepte, die auf Aufforderung des Gesundheitsamtes vorzulegen sind. Diese Konzepte müssen geeignete Vorkehrungen enthalten, um den Zustrom von Personen aus anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen diese Einrichtungen weiterhin geschlossen sind, zu unterbinden. Es ist eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung anzulegen, vorzugsweise mit der luca-App.
Wenn die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen 50 oder höher ist, sind diese Maßnahmen wieder aufzuheben.
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 6. März 2021506.0 KB
Allgemeinverfügung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ... zur Öffnung bisher landesweit geschlossener Angebote und Einrichtungen vom 07.03.20211.3 MB
Quelle: rathaus.rostock.de