Wesentliche Änderung von 11 WKA am Standort Kreien (WKA Kreien I)
Verfasst: 19.04.2021, 06:58
Wesentliche Änderung von 11 WKA am Standort Kreien (WKA Kreien I)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 19.04.2021
Nr.B 20/21 | 19.04.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG (Leibnizplatz 1, 18055 Rostock) plant die wesentliche Änderung des Betriebs von 11 Windkraftanlagen (WKA 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13) des Typs Vestas V150 im Windeignungsgebiet Kreien (36/18), Gemarkung Karbow, Flur 3, Flurstücke 184, 187, 190; Gemarkung Wilsen, Flur 3, Flurstück 2; Gemarkung Wilsen, Flur 2, Flurstücke 29, 35/1, 19/1, 17/4, 33, 23, 4/2. Geplant ist die Änderung der Nennleistung von 4.0/4.2 MW bzw. 5.0/5.4 MW auf 5.6 MW, verbunden mit Änderungen der Betriebsweise. Für die wesentliche Änderung des Betriebs wurde eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.Nr.B 20/21 | 19.04.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der betriebsbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel) auf das Schutzgut Mensch (Schall). Die angestrebte Änderung führt zu einer leichten Erhöhung des Schallleistungspegels tags und zu einer geringfügigen Minderung des Schallleistungspegels nachts. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.