Errichtung und Betrieb einer Elektrolyse mit Methanisierung, Gaslager und BHKW (PtX Lübesse)
Verfasst: 10.05.2021, 06:07
Errichtung und Betrieb einer Elektrolyse mit Methanisierung, Gaslager und BHKW (PtX Lübesse)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 10.05.2021
Nr.B 28/21 | 10.05.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Lübesse Energie GmbH (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb einer Power to X-Anlage, Gemarkung Lübesse, Flur 2: Flurstück 37/65. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.Nr.B 28/21 | 10.05.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schallimmissionen sowie auf Gewässer und Böden und störfallrelevanter Ereignisse. Erhebliche Auswirkungen auf Gewässer und Böden können aufgrund vorgesehener Maßnahmen (z.B. AwSV-konforme Ausführung von Auffang- und Rückhalteeinrichtungen) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt ausgeschlossen werden. Auswirkungen aufgrund störfallrelevanter Ereignisse sind auf den Anlagenstandort begrenzt. Schutzwürdige Objekte sind nicht von den möglichen Auswirkungen betroffen. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.