Genehmigung einer Klärschlammverwertungsanlage der Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH am Standort Carl-Hopp-Str. 1, 18069 Rostock
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nr.AA-Nr.: 05/2022 | 31.01.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH, Carl-Hopp-Str. 1, 18069 Rostock plant die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage (thermische Klärschlammverwertung) mit einer Durchsatzkapazität von max. 115.000 t/a (OS) angelieferten, mechanisch entwässerten Klärschlamm mit einem Anteil von ca. 20 – 30 % Trockensubstanz (TS) incl. einer Klärschlammtrocknungsanlage mit einem Durchsatz von 315 t/d am Standort Carl-Hopp-Str. 1, 18069 Rostock, Gemarkung Flurbezirk IV, Flur 1, Flurstück 392/3 und 392/4 und hat hierzu eine Neugenehmigung als Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG beantragt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-8.1.1.3EG-002 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für das Jahr 2025 geplant.Nr.AA-Nr.: 05/2022 | 31.01.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit Nr. 8.1.1.3EG, 8.10.2.1EG und 8.12.2V des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV).
Vorliegend wurde die erste Teilgenehmigung beantragt. Antragsgegenstand ist die Errichtung der Anlage sowie der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Baugrubenwasser in der Errichtungsphase.
Der Betrieb der Anlage incl. der Erlaubnis gemäß § 18 Betriebssicherheitsverordnung wird separat in einer zweiten Teilgenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt.
Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich Kurzbeschreibung, UVP-Bericht, Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis, Ausgangszustandsbericht) sowie die bereits vorliegenden, entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB der HRO vom 16.11.2021, Stellungnahmen des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz HRO vom 19.10.2021 und 21.10.2021, E-Mail des Tiefbauamtes HRO vom 21.10.2021, Stellungnahme des Amtes für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen HRO vom 18.10.2021, Stellungnahme des Amtes für Kultur, Denkmalpflege und Museen HRO vom 12.11.2021, Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region Rostock vom 01.10.2021) können nach Terminabsprache in der Zeit vom 07.02.2022 bis einschließlich 07.03.2022 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg eingesehen werden.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Tel.-Nr.: 0385-58867502
Mo: 8:00 – 16:00 Uhr
Di: 8:00 – 17:00 Uhr
Mi: 8:00 – 16:00 Uhr
Do: 8:00 – 17:00 Uhr
Fr: 8:00 – 13:00 Uhr
Die ausgelegten Unterlagen werden ab dem 07.02.2022 zudem im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter http://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem 07.02.2022 bis einschließlich 07.04.2022 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Hinweis:
In den Auslegungsstellen werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen im Amt im genannten Zeitraum unterschiedlich geregelt und auch begrenzt werden. Daher sind vorherige Terminvereinbarungen zwingend erforderlich.