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Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Polyurethanformteilen (PU-Anlage); Gemarkung Pasewalk

Verfasst: 13.06.2022, 06:16
von Maik Thomaß

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Polyurethanformteilen (PU-Anlage); Gemarkung Pasewalk

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AB 16/22 | 13.06.2022 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Polyurethanformteilen in der Gemeinde Pasewalk“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Sachverhalt

Die Birkenstock Real Estate GmbH mit Sitz in 53545 Linz am Rhein, Burg Ockenfels, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Polyurethanformteilen in der Gemeinde Pasewalk (Gemarkung Pasewalk, Flur 1, Flurstück 17/1, 18, 19, 20, 24 36/4), und stellte dafür mit Datum vom 07.03.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.

Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien für die standortbezogene UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich im ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebiet „Industriegewerbegroßstandort Pasewalk 1.Bauabschnitt“ (Bebauungsplan Nr. 30/09) der Gemeinde Pasewalk. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und Ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlage entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete gemäß 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.