Achtung bei Überbreite
Verfasst: 16.06.2022, 15:41
Achtung bei Überbreite
Bei den weiteren Ermittlungen kam heraus, dass die Legemaschine eine Breite von über drei Metern hatte. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) legt fest, dass die höchstzulässige Breite bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, drei Meter nicht überschreiten darf.
Werden die Vorgaben der StVZO nicht eingehalten, benötigt die Fahrzeugkombination eine Ausnahmegenehmigung (sogenannte 70er). Für die Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr ist zudem auch eine Erlaubnis (sogenannte 29er) nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Fehlt die Genehmigung oder die Erlaubnis, drohen dem Fahrer und dem Halter ein empfindliches Bußgeld.
Aus diesem Grund möchte die Polizei in Bezug auf die bevorstehende Ernte alle landwirtschaftlichen Betriebe erneut sensibilisieren, sich mit den geltenden Vorschriften vertraut zu machen und auch bei einer vorliegenden Genehmigung die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um weitere Unfälle zu vermeiden.
Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/108767/5249914