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Wesentliche Änderung der Sauenzuchtanlage Ballin

Verfasst: 11.07.2022, 06:37
von Maik Thomaß

Wesentliche Änderung der Sauenzuchtanlage Ballin

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AB 20/22 | 11.07.2022 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Die Saatzucht Steinach GmbH & Co. KG, Zur Alten Schmiede 22, 17349 Lindetal, OT Ballin beabsichtigt die dauerhafte Umnutzung der Sauenzuchtanlage zur Mastschweineanlage und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Anlagenstandort befindet sich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, in der Ortschaft 17349 Lindetal, OT Ballin, Gemarkung Ballin, Flur 1, Flurstücke 12/8, 12/29 und 15.

Die Änderungsgenehmigung umfasst die dauerhafte Umnutzung der Sauenzuchtanlage (Nr. 7.1.8.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) der Saatzucht Steinach GmbH & Co.KG zur Mastschweineanlage (Nr. 7.1.7.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Die zukünftige Schweinemastanlage der Saatzucht Steinnach GmbH & Co.KG verfügt nach der Änderung über eine Kapazität von 2.823 Tierplätzen für Mastschweine. Zukünftig wird die Kapazität zur Lagerung von Gärresten und Gülle am Anlagenstandort in Summe ~12.700 m³ betragen.

Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7.7.2 (A) der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der geänderten Schweineanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall, Ammoniak und Geruch zu erwarten. Durch das Bauvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Umnutzung der Anlage ist kein Flächenverbrauch verbunden.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.

Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.