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Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung für 2 Windenergieanlagen im Vorranggebiet für WEA Jürgenshagen

Verfasst: 01.08.2022, 11:42
von Maik Thomaß

Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung für 2 Windenergieanlagen im Vorranggebiet für WEA Jürgenshagen

Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.AA-Nr.: 31/2022 | 01.08.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die eno energy systems GmbH plant die Änderung von zwei mit Bescheid vom 27.01.2022 genehmigten Windenergieanlagen (WEA) des Typs eno 152 im Vorranggebiet für WEA Jürgenshagen (33/45) auf zwei WEA vom Typ eno 160 sowie die Prüfung einer alternativen windparkinternen Zuwegungsführung.

Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Änderung der WEA gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde das Prüfergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 UVPG bekannt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden ausgeschlossen.

Die Schutzgüter Boden, Natur und Landschaft werden durch die Änderung der WEA Typen und die Umplanung der Zuwegung nicht negativ beeinträchtigt. Die versiegelte Fläche für die Fundamente bleiben unverändert (ca. 703 m² je WEA), während durch die Änderung der Zuwegung deutlich geringere Flächen teilversiegelt werden. Im Vergleich zur genehmigten Zuwegungskonfiguration (13.541,1 m²) werden mit der neuen Zuwegungsplanung (8.402 m²) infolge einer geplanten Mitnutzung bestehender Wege insgesamt 5.138,1 m² weniger Flächen teilversiegelt, weshalb von der Änderung hervorgerufene, nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden auszuschließen sind.

Da die WEA-Standorte unverändert beibehalten werden sollen können von der beantragten Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope ausgehen.

In einer Entfernung von ca. 1,5 km nördlich der geplanten Vorhabenstandorte befindet sich das SPA-Gebiet „Kariner Land“ (DE 2036-401). Im Rahmen einer bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung für das vorangegangenes Genehmigungsverfahren wurden die Auswirkungen des Windparks auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebietes „Kariner Land“ detailliert untersucht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes ausgeschlossen werden kann. Da es sich beim vorliegenden Verfahren um den Typenwechsel von WEA innerhalb eines Windparks handelt, wird die Barrierewirkung des bestehenden Windparks nicht wesentlich verändert. Mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf essentielle Nahrungsflächen können ausgeschlossen werden, da sich diese innerhalb der Schutzzone befinden.

Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Beketal mit Zuflüssen“ (DE 2239-01) befindet sich in einer Entfernung von ca. 930 m zum Vorhabenstandort. Von der beantragten Änderung der WEA Typen sowie der Umplanung der Zuwegung können keine negativen Auswirkungen auf die relevanten Arten des Anhang II (Fischotter und Biber) hervorgerufen werden.

Nationalparke und nationale Naturmonumente sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Landschaftsschutzgebiet „Waidbach und Fahrenholzer Holz“ befindet sich in einer Entfernung von ca. 5,6 km und kann durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Das Flächennaturdenkmal „Radegaster Grund“ befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.7 km. Aufgrund der Entfernung und der räumlich begrenzten Wirkung des Vorhabens, können Beeinträchtigungen auf das Flächennaturdenkmal ausgeschlossen werden. Geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich nicht im Einwirkbereich der WEA.

Das Vorhaben befindet sich weiterhin innerhalb der Schutzzone IIIa des Oberflächenwasserschutzgebietes Warnow-Rostock. Ein weiteres Wasserschutzgebiet (WSG) ist das WSG Satow in der Schutzzone IV, welches nur die WEA 02 betrifft. 350m nördlich der WEA 02 beginnt die Schutzwasserzone III desselben WSG.

Negative Auswirkungen auf die Wasserschutzgebiete können von der Änderung der WEA-Typen nicht hervorgerufen werden. Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden. Ebenso weist das Gebiet keine hohe Bevölkerungsdichte auf. Es befinden sich keine verzeichneten Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaft eingestuft worden sind, in der Umgebung des Vorhabenstandortes.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 & Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.