Wesentliche Änderung der Rinderanlage am Standort Picher
Verfasst: 29.08.2022, 06:49
Wesentliche Änderung der Rinderanlage am Standort Picher
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 29.08.2022
Nr.B 37/22 | 29.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Agrarproduktion Bresegard-Picher e.G. plant die wesentliche Änderung der Rinderanlage Picher in Lindenstraße 18 in 19230 Picher durch den Abbruch von 12 vorhandenen Gülleerdbecken und das Errichten und den Betrieb zweier abgedeckter Gülle‑/Gärrestrundbehälter mit zugehöriger Befüll- und Entnahmestation an gleicher Stelle. In diesem Zusammenhang erhöhen sich die Lagerkapazitäten für Gülle/Gärrest von 6.536 m3 auf 14.250 m3. Die Tierhaltung am Standort ändert sich nicht. Für die wesentliche Änderung der Rinderanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.Nr.B 37/22 | 29.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG in Verbindung mit Nr. 9.2.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Geruchsimmissionen, Flächeninanspruchnahme, Bioaerosole) auf das Schutzgut Mensch. Erhebliche Auswirkungen können durch die Abdeckung der geplanten Gülle-/Gärrestbehälter sowie der Ausgleichskompensation ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.