Antrag gem. § 4 BImSchG auf Errichtung und Betrieb von 4 Windkraftanlagen (WKA) im WEG 05/21 „Grieben Ost“ (Grieben Ost II)
Verfasst: 26.09.2022, 11:25
Antrag gem. § 4 BImSchG auf Errichtung und Betrieb von 4 Windkraftanlagen (WKA) im WEG 05/21 „Grieben Ost“ (Grieben Ost II)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 26.09.2022
Nr.B 45/22 | 26.09.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die ENERTRAG SE (Gut Dauerthal, 17291 Dauerthal) plant die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet (WEG) „Grieben Ost“ (05/21), Gemarkung Volkenshagen, Flur 1, Flurstück 52/4; Gemarkung Bonnhagen, Flur 1, Flurstücke 38 und 40. Geplant sind vier WKA vom Typ Vestas V162 mit einer Nabenhöhe (NH) von 169 m, einen Rotordurchmesser (RD) von 162 m, einer Gesamthöhe von 250 m und einer Nennleistung von 6,00 MW. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.Nr.B 45/22 | 26.09.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall, Schatten und Turbulenzintensität) bzw. auf das Schutzgut Tier/ Pflanzen (Verletzungs- und Tötungsrisiko/ Biotopbeeinträchtigungen) sowie auf das Schutzgut Boden (Flächenverbrauch). Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.