Neugenehmigung der Rinderanlage am Standort Neu Jabel
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 26.09.2022
Nr.B 44/22 | 26.09.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Hof Neu Jabel GmbH plant die wesentliche Änderung der Rinderanlage Neu Jabel in Weg der Zukunft 7a in 19303 Vielank OT Neu Jabel durch die Umnutzung der bisher baurechtlich betriebenen Milchviehanlage mit bisher 590 Milchkuhplätzen und 50 Kälberplätzen zu einer Bullenmastanlage mit 1.117 Tierplätzen, Errichtung zweier Gülle-/ Gärrestlagerbehälter mit Zeltdachabdeckung sowie Nebenanlagen. In diesem Zusammenhang erhöhen sich die Lagerkapazitäten für Gülle/Gärrest von 6.536 m3 auf 14.250 m3. Für die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung der Rinderanlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.Nr.B 44/22 | 26.09.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG in Verbindung mit Nr. 7.5.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Geräusch- und Geruchsimmissionen, Flächeninanspruchnahme, Bioaerosole, Biotop/Hecken/Bäume) auf das Schutzgut Mensch. Erhebliche Auswirkungen durch die geplante Anlage können auf Grundlage der Emissions- und Immissionsprognosen ausgeschlossen werden. Der Zustand verbessert sich gegenüber der Ausgangssituation. Die Flächeninanspruchnahme wird kompensiert. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.