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Durchführung einer erneuten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG aufgrund der Änderung des Typs der Windenergieanlage (Änderungsgenehmigungsverfahren)

Verfasst: 10.10.2022, 05:45
von Maik Thomaß

Durchführung einer erneuten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG aufgrund der Änderung des Typs der Windenergieanlage (Änderungsgenehmigungsverfahren)

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)

Nr.AB 29/22 | 10.10.2022 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Am 01.03.2021 wurde für das Verfahren „Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage im Windpark Görmin/Göslow“ bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Das Vorhaben wurde hinsichtlich des Anlagentyps jedoch geändert, wodurch die Durchführung einer erneuten UVP-Vorprüfung erforderlich war.

In dem anhängigen Änderungsgenehmigungsverfahren zu o.g. Vorhaben wird nun bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Sachverhalt

Die Firma MCL Regenerativ GmbH mit Sitz in 73765 Neuhausen auf den Fildern, Zabergäustraße 3, beabsichtigt die „Änderung des Typs der Windenergieanlage sowie Änderung von Maßnahmen zum Ausgleich bzw. Ersatz der Eingriffe in Natur und Landschaft“ auf eine Anlage des Typs Enercon E-138 EP3 E2, in Bezug auf die Ursprungsgenehmigung G 001/22 vom 03.01.2022 („Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage im Windpark Görmin/Göslow“, ursprüngliche Anlage des Typ Enercon E-126 EP 3) im Landkreis Vorpommern-Greifswald, auf dem Gebiet der Gemeinde Görmin (Gemarkung Göslow, Flur 1, Flurstück 268/1) und stellte dafür mit Datum vom 10.03.2022 (PE am 11.03.2022) einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.

Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien für die allgemeine UVP-Vorprüfung.

Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass die Immissionsrichtwerte für Schall und Schatten, zum Teil durch geeignete Abschaltungen der WEA, sicher eingehalten werden und damit erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter ausgeschlossen sind. Es werden keine der in Anlage 3 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzgebiete betroffen sein. Für die Großvogelarten, in deren Prüfbereich um ihre Brutstätten nach Allgemeiner Arbeits- und Beurteilungshilfe WEA MV (Teil Vögel) die WEA errichtet werden soll, ist durch die Anlage geeigneter Lenkungsflächen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht zu befürchten. Nahrungsflächen oder Flugkorridore zu Nahrungsflächen werden nicht verstellt. Eingriffe in Landschaft und Boden werden vollständig kompensiert.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden. Zu den wesentlichen Gründen wird überdies auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des StALU MS https://www.stalu-mv.de/ms verwiesen.