20 Stiftungen mehr als vor zehn Jahren in MV
Eines stellte die Ministerin zum Landesstiftungstag ebenfalls erneut fest: „Als Stiftungsaufsicht hat das Ministerium lediglich die rechtlichen Voraussetzungen des § 87 BGB zu prüfen. Darin sind Fragen definiert, die die Stiftungsaufsicht vor Genehmigung und einmal im Jahr nach Vorlage des Geschäftsberichts zu beantworten hat. Eine Frage ist zum Beispiel, ob die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Auch ist festgelegt, wie die Umwandlung eines Stiftungszweckes zu erfolgen hat. Auch wenn das in der politischen Diskussion manchmal nachteilig erscheint, so ist der Handlungsspielraum per Gesetz definiert und eingeschränkt. Und sollte ich als zuständige Ministerin auch politisch nicht hinter allen 179 Stiftungen gleichermaßen stehen, so darf das auf die Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht keinen Einfluss haben“, erklärte Ministerin Bernhardt.