Errichtung und Betrieb einer Motocrossanlage am Standort Dassow
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 28. November 2022
Nr.B 60/22 | 28.11.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Der MC Dassow e.V. im ADMV (Dassower Str. 1, 23942 Dassow) plant die Errichtung und den Betrieb von einer Motocrossanlage in Dassow, Gemarkung Vorwerk, Flur 1, Flurstücke 11, 12, 33/1, 34/1, 35/1 36, 37/2, 37/3, 38/1, 38/2, 91, 91/1 und 96. Nr.B 60/22 | 28.11.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2023 in Betrieb genommen werden.
Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall und Staub), Tiere und Pflanzen sowie auf die biologische Vielfalt. Erhebliche Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Schallauswirkungen werden nicht gesehen, da die vorgegebenen Richtwerte eingehalten werden. Eine erhebliche Belästigung durch Staubimmissionen kann durch die Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Durch geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen werden die Auswirkungen auf die im Vorhaben vorkommenden Brutvögel, Rast- und Zugvögel sowie Reptilien und Amphibien als auch auf die gesetzlich geschützten Biotope als nicht erheblich eingeschätzt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen, sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall und Staub, Natur- und Artenschutz) sowie Stellungnahmen folgender Beteiligter:
- Landkreis Nordwestmecklenburg, untere Wasserbehörde
- Landkreis Nordwestmecklenburg, untere Bodenschutzbehörde
- Landkreis Nordwestmecklenburg, untere Bauaufsichtsbehörde
- Landkreis Nordwestmecklenburg, Stabsstelle Wirtschaftsförderung, Regionalentwicklung und Planen
- Landkreis Nordwestmecklenburg, untere Naturschutzbehörde
- Landesforst M-V
- Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V
- Gemeinde Schönberg
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation ist eine Einsichtnahme jedoch ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 0385 – 59586512 möglich. Diese soll Montag bis Freitag zwischen 8:30 und 14:00 Uhr erfolgen.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort ist zwingend erforderlich.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 6. Dezember 2022 bis einschließlich 16. Januar 2023 schriftlich bei der o. g. Behörde oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung MC Dassow“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation erfolgen die Bekanntmachungen über die Bestimmung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG,über dessen Durchführung gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 9. BImSchV sowie dessen Gestaltung zu einem späteren Zeitpunkt im Amtlichen Anzeiger M-V sowie auf der Internetseite des StALU WM.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.