Justizministerin Bernhardt: „Keine Weisung zu Cannabis“
Verfasst: 09.12.2022, 14:06
Justizministerin Bernhardt: „Keine Weisung zu Cannabis“
„Ein Alleingang Mecklenburg-Vorpommerns vor diesem Erfahrungsaustausch käme jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zur Unzeit und würde unter anderem dem Beschluss der JuMiKo nicht gerecht werden. Zu einer Richtlinie mit einer Anhebung auf 20 Gramm gibt es aus diesem Grund keinen Anlass. Ich gebe auch Folgendes zu bedenken: Im hiesigen staatsanwaltschaftlichen Geschäftsbereich
ist bewusst von Regelungen zur Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG abgesehen worden. Es erfolgt keine schematische Behandlung. Vielmehr wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden, ob eine Einstellung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG in Betracht kommt. Nach derzeitiger Praxis ist dies grundsätzlich auf Fälle des Besitzes von bis zu sechs Gramm Cannabis beschränkt. Neben der Grammzahl wird zum Beispiel berücksichtigt, ob die beschuldigte Person erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ob sie erstmalig wegen eines Drogendelikts aufgefallen ist und in welchem Kontext die Betäubungsmittel im Besitz der beschuldigten Person waren. Eine Einstellung bei Fällen des Besitzes von bis zu sechs Gramm Cannabis wird aber grundsätzlich im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht der Generalstaatsanwältin sichergestellt“, so die Ministerin weiter.
„Im Jahr 2018 hatte sich die JuMiKo bereits im Hinblick auf Cannabisprodukte für eine gemeinsame Obergrenze ausgesprochen, die alle Länder auf sechs Gramm festlegen sollen. Genau diese Einstellungspraxis ist in Mecklenburg-Vorpommern bereits gewährleistet. Auch aus diesem Grund ist eine Richtlinie überflüssig. Das ändert nichts an dem Umstand, dass die Landesregierung die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken tendenziell positiv bewertet. Allerdings müssen im Rahmen einer möglichen Cannabis-Legalisierung vorab zwingend rechtliche Fragen geklärt werden. Dies betrifft insbesondere die durch die Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Schengener Abkommen und das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel. Sie untersagen das Inverkehrbringen von Cannabis außer für Zwecke der Forschung und medizinischen Behandlung. Die Legalisierung von Cannabis muss ihrerseits auch rechtlich abgesichert erfolgen. Das heißt, sie muss auf einem Gesetz beruhen und zwar auf einem Bundesgesetz. Will man einen anderen Umgang mit Cannabis, dann bitte auf Gesetzeswegen und nicht durch eine Weisung. Die Bundesregierung hat das Eckpunktepapier vorgelegt. Bis 2024 soll ein Gesetzesentwurf erarbeitet werden. Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die allumfassende Vorgehensweise, dass rechtliche, gesundheitliche und präventive Aspekte genau geprüft werden müssen. Doch eine voreilige Weisung zur Strafffreiheit kann ich nicht empfehlen“, erklärte die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt im Landtag.