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Wesentliche Änderung einer WKA (WKA Questin II)

Verfasst: 12.12.2022, 09:43
von Maik Thomaß

Wesentliche Änderung einer WKA (WKA Questin II)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 12.12.2022

Nr.B 63/22 | 12.12.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG (Alte Dorfstraße 1, 18246 Steinhagen) plant die wesentliche Änderung von 1 Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet Questin (07/21), Gemarkung Büttlingen, Flur 1, Flurstücke 48. Geplant ist die wesentliche Änderung einer WKA vom Typ GE 158-5.5 mit einer Leistung von 5,5 MW und einer Nabenhöhe von 161 m. Die Änderung bezieht sich auf die Erhöhung des Schallleistungspegels. Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten). Die Immissionsorte liegen nicht im Einwirkbereich gemäß TA Lärm der gegenständlichen WKA. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter können daher ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.