Änderung der Räucheranlage der Fleischwerk EDEKA Nord GmbH am Standort Valluhn

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Maik Thomaß
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Änderung der Räucheranlage der Fleischwerk EDEKA Nord GmbH am Standort Valluhn

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Änderung der Räucheranlage der Fleischwerk EDEKA Nord GmbH am Standort Valluhn

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg gemäß § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Nr.B38/16 | 02.11.2016 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg


Die Fleischwerk EDEKA Nord GmbH, Am Heisterbusch 24, 19246 Lüttow-Valluhn beabsichtigt die wesentliche Änderung einer Anlage zum Räuchern von Fleisch- und Wurstwaren mit einer Kapazität von jetzt 65 t/je Tag auf eine Gesamtkapazität von zukünftig 90 t/je Tag in 19296 Valluhn, Gemarkung Valluhn, Flur 1, Flurstück 217/8. Es handelt sich um ein Gewerbegebiet entsprechend § 8 BauNVO.

Für die wesentliche Änderung der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.5.1 G/E des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) beantragt. Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

Der Antrag und die Unterlagen werden gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der Neunten Verordnung über die Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt vom 15.11.2016 bis 14.12.2016 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Zimmer S 20, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin
Montag bis Donnerstag: 7.30- 16.30 Uhr
Freitag: 7.30- 13.00 Uhr

und zusätzlich im Amt Zarrentin, Amt für Bau, Regionalentwicklung und Ordnungsangelegenheiten, Kirchplatz 8, Zimmer 6, 19246 Zarrentin am Schaalsee

dienstags: 9.00- 12.00 Uhr; 13.30 – 18.00 Uhr
donnerstags: 9.00- 12.00 Uhr
freitags: 9.00- 12.00 Uhr

sowie zu anderen Zeiten nach Vereinbarung.
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 28.12.2016 bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die Durchführung des Erörterungstermins liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Ein Erörterungstermin findet gemäß § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.

Ist nach diesen Maßgaben die Durchführung eines Erörterungstermins erforderlich, so werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, am 07.03.2017 um 09:00 Uhr im Kloster der Stadt Zarrentin am Schaalsee (Kleiner Saal), Kirchplatz 8, 19246 Zarrentin a. S. und falls erforderlich, an Folgetagen erörtert.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Redaktion Maik Thomaß
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