Errichtung und Betrieb von 1 Windkraftanlagen (WKA Kladrum Vlll)
Verfasst: 19.06.2023, 07:42
Errichtung und Betrieb von 1 Windkraftanlagen (WKA Kladrum Vlll)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklen-burg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 19.06.2023
Nr.B 52/23 | 19.06.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die eno energy GmbH (Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik) plant die Errichtung und den Betrieb von 1 Windkraftanlage (WKA) am Standort 19374 Zölkow, Gemeinde Zölkow, Gemarkung Kladrum, Flur 1, Flurstück 144. Geplant ist eine WKA vom Typ eno160 mit einer Leistung von 6,0 MW und einer Gesamthöhe von 250 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.Nr.B 52/23 | 19.06.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete und geschützte Biotope können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Bodendenkmäler werden insbesondere durch die Bauausführung als geringfügig bewertet. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.