Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen Gemarkung Broderstorf (Repowering)
Verfasst: 19.06.2023, 07:46
Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen Gemarkung Broderstorf (Repowering)
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Nr.AA-Nr.: 25/2023 | 06.06.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die Windpark Broderstorf GmbH & Co. KG beantragte die Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 9 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WEA bei gleichzeitigem Rückbau von zwei bestehenden WEA außerhalb eines Vorranggebietes für WEA.Nr.AA-Nr.: 25/2023 | 06.06.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Abs 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden ausgeschlossen.
Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.
In unmittelbarer Nähe zu der geplanten WEA (Wirkzone I = Rotorradius + 100m) befinden sich keine nach § 30 BNatSchG bzw. nach § 20 NatSchAG M-V geschützten Biotope.
Aufgrund der Abstände von mehr als 3.000 m zu den nächstgelegenen SPA- und FFH-Gebieten sowie einem Abstand von mehr als 9.000 m zu dem Naturschutzgebiet „Freienholz“ kann eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete ausgeschlossen werden.
Es sind keine Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Heilquellenschutzgebiete in der Nähe zum Vorhabenstandort vorhanden.
Die Landschaftsschutzgebiete „Wolfsberger Seewiesen“ (LSG_L102) und „Carbäkniederung“ (LSG_L148) befinden sich in über 1.500 m Entfernung und können durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.
Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Abs 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.