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Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen (WKA) am Standort Werder – „WKA Werder ll", Absage Erörterungstermin

Verfasst: 25.09.2023, 05:28
von Maik Thomaß

Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen (WKA) am Standort Werder – „WKA Werder ll", Absage Erörterungstermin

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 25. September 2023

Nr.B 90/23 | 25.09.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Voss Energy GmbH (Admannshäger Damm 20, 18211 Admannshagen-Bargeshagen) plant die Errichtung und den Betrieb von sieben Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19386 Werder, Gemarkung Lübz, Flur 1: Flurstücke 16 und 18/2, Gemarkung Werder, Flur 1: Flurstücke 172/3 und 174 sowie Gemarkung Lutheran, Flur 2: Flurstücke 105, 110 und 109/1.



Geplant sind 7 WKA vom Typ Nordex N163 mit einer Nennleistung von 5,7 MW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 245,5 m.



Die Anlagen sollen voraussichtlich im Juni 2023 in Betrieb genommen werden.



Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren „WKA Werder II“ am 26. September 2022 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:

Die vorliegenden Einwendungen bedürfen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung Dementsprechend wird für das Vorhaben gem. § 16 (1) der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt.

Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9 BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die einzig eingegangene Einwendung insbesondere aus fachlicher Sicht hinreichend begründet und konkret ist und keiner weiteren Erläuterung bedarf.

Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendung entscheiden.