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Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Holzpresslingen (HMS Holzindustrie Hagenow GmbH)

Verfasst: 02.10.2023, 15:51
von Maik Thomaß

Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Holzpresslingen (HMS Holzindustrie Hagenow GmbH)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 02.10.2023

Nr.B 92/23 | 02.10.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die HMS Holzindustrie Hagenow GmbH (Werkstraße 3, 19230 Hagenow) plant die Erweiterung der bestehenden Pelletieranlage durch den Neubau einer weiteren Pelletieranlage inkl. Pelletpresse, Trockner und Heizhaus mit 5 MW Feuerungswärmeleistung. Die Produktionskapazität der Anlage verdoppelt sich aufgrund der beantragten Erweiterung auf 80.000 t/a. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wurde geprüft, ob bei der geplanten Änderung besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Hier wurde festgestellt, dass keine Auswirkungen zu erwarten sind. Die zweite Stufe, in der die wesentliche Änderung der Pelletieranlage auf die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien geprüft wird, entfiel.



Da die Prüfung in der ersten Stufe ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben nach Maßgabe entsprechend § 7 Absatz 2 UVPG nicht erforderlich.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.