Wesentliche Änderung der Biogasanlage Malchin
Verfasst: 10.10.2023, 17:01
Wesentliche Änderung der Biogasanlage Malchin
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 09.10.2023 Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
Nr.AB 35/23 | 10.10.2023 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Die Danpower GmbH, Otto-Braun-Platz 1, 14467 Potsdam, beabsichtigt die von Ihr betriebene Biogasanlage mit vier BHKWs und Biogasaufbereitungsanlage am Standort 17139 Malchin, Industriegelände 13, Gemarkung Malchin, Flur 8, Flurstücke 1/24, 1/25, 1/26 und 2 wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.Nr.AB 35/23 | 10.10.2023 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Gegenstand der wesentlichen Änderung ist der Austausch der Gasspeicher der beiden vorhandenen Gärproduktlager, die Errichtung und Betrieb eines weiteren Gärproduktlagers mit einem Doppelmembrangasspeicher und die Anpassung der Umwallung auf dem Anlagengelände. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung der Lagerkapazität der Gesamtanlage nach Nr. 9.36 (V) der 4. BImSchV auf 9.210 m³, zu einer Erhöhung des Gasspeichervolumens nach Nr. 9.1.1.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV auf ca. 16,9 t und der Biogaslagerkapazität nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf zukünftig 30.137 kg am Anlagenstandort. Die Biogasanlage wird zukünftig als Anlage der unteren Klasse gemäß § 2 Abs. 1 der 12. BImSchV eingestuft.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 1.11.1.1, 1.11.2.1 sowie 1.2.2.1 und 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.