Wesentliche Änderung des Biogasparks Penkun

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung des Biogasparks Penkun

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Wesentliche Änderung des Biogasparks Penkun

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AB 01/24 | 29.01.2024 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Die GENO Bioenergie Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG, Ernst-Röwer-Ring 1, 17329 Krackow, beabsichtigt den Biogaspark Penkun wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in Ernst-Röwer-Ring 1, 17329 Krackow (Gewerbepark „Klarsee“), Gemarkung Krackow, Flur 108, Flurstück 9/4.

Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die gasdichte Abdeckung der zentralen Gärrestvorlage. Der vorhandene Betonbehälter mit einem Füllvolumen von 15.000 m³ wird mit einem Doppelmembranfoliengasspeicher mit einem Biogasspeichervermögen von 4.607 m³ abgedeckt.

Das StALU MS hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Anlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Ein Flächenverbrauch geht mit der Änderung nicht einher.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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