Gesetzliche Änderungen zu Abmilderung in Zeiten von Covid-19 sind wichtig für MV
Schwerin - „Gerade in einem Land wie Mecklenburg-Vorpommern ist es wichtig, die möglichen Folgen der Covid-19-Pandemie durch gesetzliche Änderungen abzumildern. Ich bin daher froh, dass der Bundestag den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sehr zeitnah angenommen hat. Die Änderungen und Maßnahmen müssen zügig greifen. Denn wir müssen einerseits der Wirtschaft im Land die Chance geben, Insolvenzen durch das Coronavirus wenn möglich abzuwenden. Andererseits sind auch Erleichterungen für Privatpersonen vorgesehen, wenn sie zum Beispiel derzeit ihre Zahlungsverpflichtungen infolge der Covid-19-Pandemie nicht erfüllen können. Weitere Regelungen sollen die juristische Handlungsfähigkeit von Genossenschaften und Vereinen für diese Zeit erhalten. Und sehr wichtig ist zudem die befristete Regelung, wie Gerichtsverfahren auch dann fortgeführt werden können, wenn sie wegen der Corona-Epidemie für länger als bislang rechtlich möglich, unterbrochen werden müssen“, sagt Justizministerin Hoffmeister. Das Gesetz wird am 27. März 2020 im Bundesrat behandelt.
| „Unternehmen, die aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder sogar insolvent geworden sind, soll mit dem Entwurf ermöglicht werden, ihre Geschäfte fortzuführen. Für sie soll die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Einhergehend sollen Geschäftsleiter Haftungserleichterungen für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife erhalten. Auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, soll für einen Übergangszeitraum von drei Monaten eingeschränkt werden. Das alles soll zunächst bis zum 30. September 2020 gelten“, so die Ministerin.
„Vorübergehend soll auch das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, EGStPO, geändert werden. Geplant ist, einen zusätzlichen Hemmungstatbestand einzufügen, der die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung verlängert. | Bislang ist es den Gerichten erlaubt, die Hauptverhandlung für maximal drei Wochen plus zehn Tage zu unterbrechen. Sollte aufgrund der Covid-19-Epidemie ein Verfahren unterbrochen werden müssen, soll diese Frist auf maximal drei Monate und zehn Tage erweitert werden. Das soll für ein Jahr gelten“, so die Justizministerin.
„Das Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie ist auch für Genossenschaften und Vereine unseres Landes wichtig. Unter anderem sollen zum Beispiel ihre Versammlungen ohne physische Präsenz möglich sein. Beschlussfassungen könnten vorübergehend außerhalb von Versammlungen ohne entsprechende Satzungsregelungen möglich sein. Das ist von Vorteil in einer Zeit, in der wir soziale Distanz fordern“, erklärt Ministerin Hoffmeister. |